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Verbraucherzentrale NRW mahnt Flexstrom ab

25.02.2013 von

Verbraucherzentrale NRW mahnt Flexstrom ab

 

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat den Energieversorger Flexstrom wegen unlauteren Geschäftsgebarens abgemahnt, da sich Flexstrom nach Ansicht der Verbraucherzentrale durch verzögerte Auszahlungen einen kostenlosen Kredit zu Lasten der Verbraucher verschaffe.

Der Berliner Strom-anbieter Flexstrom AG verspäte sich teils monatelang mit den Jahresrechnungen, dadurch verzögere sich die Erstattung von Guthaben erheblich. Da sich über die Bummelei viele Kunden beschwert hätten, habe die Verbraucherzentrale NRW Flexstrom jetzt wegen unlauteren Geschäftsgebarens abgemahnt.

Nach dem Energie-wirtschaftsgesetz, Paragraph 40 Abs. 4 EnWG, müssen Stromversorger spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechungszeitraums oder des Vertragsverhältnisses eine Rechnung stellen. Guthaben sind unverzüglich zu erstatten oder mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen. Das ist für Kunden in der Grundversorgung ausdrücklich so geregelt, gilt nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW aber auch entsprechend für die Flexstrom-Kunden.

Die Verbraucherzentrale NRW kritisiert auch, dass Flexstrom seine Kunden über ihre Rechte falsch informiert. So beschneide der Stromlieferant nach Auffassung der Verbraucherschützer in Verträgen unzulässig die Widerrufsfrist. Sollte Flexstrom nicht wie gefordert eine Unterlassungserklärung zu den beanstandeten Geschäftspraktiken abgeben, wird die Verbraucherzentrale NRW Klage erheben. 

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