Gericht: Befreiung von Netzentgelten ist rechtswidrig

07.03.2013 von

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass die Verordnungsregelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten nichtig ist, und hat deshalb die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen der Bundesnetzagentur aufgehoben. 

Der Vorsitzende Richter Wiegand Laubenstein hat in der Sitzung und in der mündlichen Urteils-begründung deutlich gemacht, dass der Senat im Energiewirtschafts-gesetz keine aus-reichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von den Netzentgelten sehe. So erlaube das Energie-wirtschaftsgesetz in der derzeit geltenden Fassung nur, durch eine Verordnung die Methode zur Berechnung der Entgelte, das „wie“, festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten, das „ob“, durch eine Verordnung zu bestimmen.

Außerdem sei die vollständige Netzbefreiung für stromintensive Unternehmen schon nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Änderung der Verordnung durch den Bundestag mit einem nicht mit der Regelung in Zusammenhang stehenden Gesetz verabschiedet worden sei. Im Übrigen sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten aus Gleichheitsgründen nicht zulässig. Auch europarechtlich sei eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten.

Fünf regionale und überregionale Netzbetreiber hatten die Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen angegriffen (vgl. die Pressemitteilung Nr. 05/2013 vom 01.03.2013). Die Bundesnetzagentur hatte darauf verwiesen, dass die Befreiung von der Ermächtigung gedeckt sei. Energieintensive Betriebe wirkten aufgrund ihres hohen Verbrauchs netzstabilisierend. 

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