Bonus-Klauseln: Stromversorger müssen im Zweifel zahlen
Die günstigsten Angebote der Stromanbieter enthalten oftmals einen sogenannten Aktions- oder Neukundenbonus, der nach 12 Monaten Belieferungszeit ausgezahlt wird. In der Vergangenheit gab es immer wieder Streit um die Auszahlungsmodalitäten. Kunden, die zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres gekündigt hatten, wurde oftmals der Bonus verwehrt. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun entschieden, dass bei bestimmten Bonus-Klauseln bereits dann Anspruch auf den Bonus besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat.
Das gilt für solche Klauseln, die so gefasst sind, dass sie für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden können, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag -mindestens ein Jahr bestanden hat.
Das Urteil des BGH bezog sich auf folgende Klausel eines Stromversorgers:
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."