Gericht bestätigt festgesetzte Renditen für Strom- und Gasnetz

25.04.2013 von

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit mehreren Beschlüssen vom heutigen Tage die von der Bundesnetzagentur getroffene Festlegung der Sätze, mit denen Strom- und Gas-Netzbetreiber für den Zeitraum von 2009 bis 2013 ihr in die Netzstruktur investiertes Eigenkapital rechnerisch verzinsen dürfen, bestätigt. 

Die Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 7. Juli 2008 einen als Netzkosten ansatz-fähigen Zinssatz in Höhe von 9,29 Prozent vor Steuern für Neuanlagen und von 7,56 Prozent vor Steuern für Altanlagen festgelegt. Hiergegen hatten sich elf Gas- und Strom-Netzbetreiber gewandt, da sie einen Satz von mehr als 11 Prozent vor Steuern für angemessen halten. Die Gasnetzbetreiber hatten zudem eingewandt, die Investitionsrisiken seien für sie größer als im Stromnetz, was durch einen entsprechend höheren Zinssatz berücksichtigt werden müsse.

Diese Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben. Ihre Höhe hat daher mittelbar auch Auswirkungen auf den Strom- und Gaspreise, denn das Netzentgelt insgesamt macht für Haushaltskunden rund ein Fünftel dieser Preise aus.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdeführer können binnen eines Monats Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. 

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