Gericht: Straßenbeleuchtung nicht von Stromsteuer befreit

05.07.2013 von

Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen müssen für Strom, den sie für die öffentliche Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Eine Befreiung davon ist nicht möglich, wie das Finanzgericht Düsseldorf jetzt bestätigt hat.

Geklagt hatte ein Energieversorger, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer unter anderem für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom.

Wie das Gericht ausführte, soll mit der Stromsteuerentlastung des produzierenden Gewerbes eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Verlagerung von energieintensiven Arbeitsplätzen in das Ausland vermieden werden. Da die Straßenbeleuchtung der öffentlichen Straßen aber von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern genutzt werde und nicht von Unternehmen des produzierenden Gewerbe, gebe es keinen Grund für eine Stromsteuerentlastung.

Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung. Denn kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger werden häufig im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages mit der Stadt oder Gemeinde mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt. Auf die kommunale Straßenbeleuchtung entfallen dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs.