Neue Verordnung zum Spitzenausgleich bei Stromsteuer in Kraft getreten

06.08.2013 von

Heute ist die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in Kraft getreten. Die Verordnung zum neuen energie- und stromsteuerlichen Spitzenausgleich regelt, welche Nachweise Unternehmen des produzierenden Gewerbes über ihre Energieeffizienz führen müssen, wenn sie auch zukünftig Steuervergünstigungen bei Strom und Energie in Anspruch nehmen wollen.

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Produzierende Unternehmen in Deutschland können durch Beantragung des sogenannten Spitzenausgleichs finanzielle Entlastungen von der Energie- und Stromsteuer in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist seit 2013 der Nachweis eines Energiemanagement-systems (nach DIN EN ISO 50001) oder eines Umweltmanagement-systems (EMAS). Für kleine und mittlere Unternehmen sind alternative, einfachere Systeme ausreichend. Um 2013 und 2014 von den Entlastungen zu profitieren, muss bis Ende des Jahres der Nachweis erbracht werden, dass ein solches Managementsystem eingeführt wird.

Spitzenausgleich: Nachweis muss bis Ende des Jahres erbracht werden

Den Unternehmen bleiben noch fünf Monate Zeit, sich mit diesem Thema zu befassen, um künftig vom Spitzenausgleich zu profitieren. Für kleine und mittlere Unterehmen drängt die Zeit besonders, da viele nicht über mögliche Einsparpotenziale informiert sind und bisher nur wenige Angebote für die Durchführung der Energieaudits bestehen.

Der Bundesverband der Energie-Abnehmer (VEA) empfiehlt Unternehmen, in einem ersten Schritt zu prüfen, wie hoch die möglichen Rückerstattungsbeträge für 2013 und die folgenden Jahre sind. Außerdem muss sichergestellt werden, ob die EU-Kriterien für die Einstufung als „kleines oder mittleres Unternehmen“ erfüllt werden. 

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