Entlastung von Energie- und Stromsteuern: Frist endet bald

20.11.2013 von

Unternehmen, die nach dem sogenannten Spitzenausgleich für das laufende Jahr von Energie- oder Stromsteuern entlastet werden wollen, müssen bis zum 31. Dezember alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder bei einem Zertifizierer eingereicht haben – darauf hat die Initiative EnergieEffizienz der Deutschen Energie-Agentur (dena) noch einmal hingewiesen.

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Der Spitzenausgleich ist in Paragraf 55 des Energiesteuergesetzes sowie in Paragraf 10 des Stromsteuergesetzes geregelt. Unternehmen können nach dieser gesetzlichen Regelung ihre energieverbrauchs-bedingten Abgaben-belastungen in das Verhältnis zu ihren Arbeitnehmerkosten setzen. Die Mehrkosten an Energie- und Stromsteuern können sie erstattet bekommen, um Nachteile im internationalen Wettbewerb zu vermeiden.

Seit 2013 setzt eine Bewilligung des Spitzenausgleichs die Einführung eines betrieblichen Energiemanagements voraus. Die konkreten Anforderungen regelt die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV). Sie verlangt, dass Unternehmen die tatsächlichen Anforderungen für die Ausstellung eines Nachweises nach Zollformular 1449 erfüllen. Hierzu gehört, dass bis Jahresende die betrieblichen Maßnahmen vollständig abgeschlossen, erforderliche Erklärungen abgegeben und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt sind.

Vom Regelfall abweichend können kleine und mittlere Unternehmen ein alternatives System zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz nachweisen.
Hierfür müssen sie bis zum 31. Dezember entweder einen Energieauditbericht nach Anlage 1 oder einen Nachweis gemäß Anlage 2 der SpaEfV sowie die Erklärung der Geschäftsführung über die Einführung eines Systems und die Ernennung eines Energiebeauftragten nachweisen.

 

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