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AKW-Betreiber erhalten vorläufig Kernbrennstoffsteuer zurück

15.04.2014 von

AKW Emsland

Das Finanzgericht Hamburg hält die die Kernbrennstoffsteuer für verfassungswidrig und die Hauptzollämter vorläufig verpflichtet, insgesamt über 2,2 Milliarden Euro Kernbrennstoffsteuer an fünf Betreiber von Atomkraftwerken zu erstatten.


Zwar hat das Finanzgericht Hamburg bereits die höchstrichterliche Überprüfung des Kernbrennstof-steuergesetzes veranlasst und das Bundesverfassungs-gericht in Karlsruhe und den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg angerufen.

Doch solange keine Urteile aus Karlsruhe und Luxemburg vorliegen, haben die Betreiber der Atomkraftwerke vorläufigen Rechtsschutz beantragt, um von der Zahlung der Kernbrennstoffsteuer einstweilig befreit zu werden oder deren Erstattung zu erreichen. Mit Erfolg.

Der 4. Senat hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für verfassungswidrig, da die Kernbrennstoffsteuer nicht den Verbrauch von Kernbrennstoffen oder elektrischen Strom besteuere, sondern eine Steuer zur Abschöpfung der Gewinne der Kraftwerkbetreiber sei. Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen.

Außerdem spreche einiges dafür, dass die Kernbrennstoffsteuer europarechtswidrig ist. Das in der europäischen Energiesteuerrichtlinie verankerte Prinzip der „Output-Besteuerung“ verbietet es, neben dem elektrischen Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse zu besteuern, die zu seiner Produktion eingesetzt werden.

Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Die Betreiber von fünf Atomkraftwerken haben beim Finanzgericht Hamburg Klagen gegen das von Beginn an rechtlich umstrittene Gesetz erhoben.

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