0%
0%
VKU: Klärung der Netznutzungsentgelte
Trotz der Unterzeichnung der Verbändevereinbarung II sind noch nicht alle Fragen auf den deutschen Strommarkt geklärt. Besonders der Streit um die Netznutzungsentgelte vom Kunden an den Netzbetreiber scheint zu eskalieren.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat in einem Brief an alle Unterzeichner der Verbändevereinbarung II die Einleitung eines Clearingverfahrens im Fall RWE AG und den Stadtwerken Münster angeregt. Laut VKU will RWE nicht die in der Verbändevereinbarung festgelegten Regelungen in Bezug auf Netzungsverträge zwischen den Kunden und den Netzbetreibern akzeptieren.
Dies betrachtet der VKU als einen Angriff auf die Position der kommunalen Verteilnetzbetreiber. "Hier wird offensichtlich der Versuch unternommen, die direkte Beziehung zwischen Stadtwerk und Einzelkunden zu kappen," urteilt VKU-Hauptgeschäftsführer Michael Schöneich. "Hier liegt eine Kernfrage für die Akzeptanz der Verbändevereinbarung durch den VKU."
Letztlich gehe es daher um die Frage, ob der Netzzugang weiterhin einvernehmlich mit Hilfe einer Verbändevereinbarung oder durch eine Rechtsverordnung geregelt werde. Eine mögliche Klärung des Streits könne durch die nach Ziffer 5 der Verbändevereinbarung II einzurichtende Clearingstelle erreicht werden, so der VKU.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat in einem Brief an alle Unterzeichner der Verbändevereinbarung II die Einleitung eines Clearingverfahrens im Fall RWE AG und den Stadtwerken Münster angeregt. Laut VKU will RWE nicht die in der Verbändevereinbarung festgelegten Regelungen in Bezug auf Netzungsverträge zwischen den Kunden und den Netzbetreibern akzeptieren.
Dies betrachtet der VKU als einen Angriff auf die Position der kommunalen Verteilnetzbetreiber. "Hier wird offensichtlich der Versuch unternommen, die direkte Beziehung zwischen Stadtwerk und Einzelkunden zu kappen," urteilt VKU-Hauptgeschäftsführer Michael Schöneich. "Hier liegt eine Kernfrage für die Akzeptanz der Verbändevereinbarung durch den VKU."
Letztlich gehe es daher um die Frage, ob der Netzzugang weiterhin einvernehmlich mit Hilfe einer Verbändevereinbarung oder durch eine Rechtsverordnung geregelt werde. Eine mögliche Klärung des Streits könne durch die nach Ziffer 5 der Verbändevereinbarung II einzurichtende Clearingstelle erreicht werden, so der VKU.