Urteil: Keine Dreijahresverträge
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt/ Main dürfen Energieunternehmen mit Ihren Kunden keine Stromverträge mit einer festen Laufzeit von 36 Monaten mehr abschließen. Über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main berichtet jetzt die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn.
Die Frankfurter Richter gaben damit einer Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins gegen die Stadtwerke Viernheim statt. Deren Bedingungen für den "Wahltarif" sahen vor, dass der Kunde den Vertrag erstmals zum Ende der dreijährigen Laufzeit kündigen kann. Die Laufzeit sollte sich außerdem um weitere drei Jahre verlängern, falls der Vertrag nicht drei Monate vorher gekündigt wird.
Eine solche Maßnahme verstößt gegen die gesetzliche Regelung, so die Frankfurter Richter. Denn die Bundestarifordnung Elektrizität und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung sehen vor, dass der Kunde längstens für ein Jahr an den Vertrag gebunden ist und ihn anschließend mit einer Frist von nur einem Monat kündigen kann.
Die Verdreifachung der gesetzlich vorgesehenen festen Laufzeit benachteilige den Kunden unangemessen und sei unwirksam. Die Klausel behindere auch die vom Gesetzgeber eingeleitete Liberalisierung des Strommarktes, da diesen einen leichteren Wechsel des Stromanbieters voraussetze.
Die Frankfurter Richter gaben damit einer Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins gegen die Stadtwerke Viernheim statt. Deren Bedingungen für den "Wahltarif" sahen vor, dass der Kunde den Vertrag erstmals zum Ende der dreijährigen Laufzeit kündigen kann. Die Laufzeit sollte sich außerdem um weitere drei Jahre verlängern, falls der Vertrag nicht drei Monate vorher gekündigt wird.
Eine solche Maßnahme verstößt gegen die gesetzliche Regelung, so die Frankfurter Richter. Denn die Bundestarifordnung Elektrizität und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung sehen vor, dass der Kunde längstens für ein Jahr an den Vertrag gebunden ist und ihn anschließend mit einer Frist von nur einem Monat kündigen kann.
Die Verdreifachung der gesetzlich vorgesehenen festen Laufzeit benachteilige den Kunden unangemessen und sei unwirksam. Die Klausel behindere auch die vom Gesetzgeber eingeleitete Liberalisierung des Strommarktes, da diesen einen leichteren Wechsel des Stromanbieters voraussetze.