Abschläge müssen nach Verbrauch berechnet werden
Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren. Ebenfalls darf ein Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnet werden. Das hat das Oberlandesgerichtes Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Energieversorger Stromio gegen den Stromanbieter ExtraEnergie geklagt, weil ExtraEnergie entgegen der vertraglichen Vereinbarung von Stromkunden weiterhin Abschläge in Höhe des Vorjahres verlangt hatte, obwohl der Stromverbrauch im letzten Jahr erheblich gesunken war.
Vielleicht interessiert Sie auch:
In der Urteilbegründung des OLG Düsseldorfs heißt es: „Die von der Antragsgegnerin praktizierte Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen bedeutet die Erzwingung einer Kreditgewährung. Sie kann, wie der Fall des Kunden [...] zeigt, eine durchaus nicht unerhebliche Belastung bedeuten. Bei ihm ging es um ein Guthaben von 292,38 Euro bei - ohnehin schon zu hohen - monatlichen Abschlagszahlungen von 80,56 Euro."