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Verfahren zur Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten festgelegt
Die Bundesnetzagentur hat gestern das Verfahren zur Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten veröffentlicht. Das Verfahren soll eine „eine objektive, transparente und diskriminierungsfreie Zuweisung von Anschlusskapazität" gewährleisten, erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die Festlegung bestimmt insbesondere die Voraussetzungen für einen Antrag auf Zuweisung von Anbindungskapazität auf vorhandenen oder in der Errichtung befindlichen Leitungen zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See. Außerdem werden die Regeln bestimmt, nach denen im Falle der Knappheit von Anschlusskapazitäten eine Versteigerung durchgeführt wird.
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Die Bundesnetzagentur ist nach den am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen zuständig. Bis zum 31. Dezember 2020 beträgt die unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens zuweisbare Anschlusskapazität 6,5 Gigawatt (GW). Allerdings darf die Bundesnetzagentur diesen Wert vor dem 1. Januar 2018 um bis zu 1,2 GW überschreiten, so dass die Grenze bei 7,7 GW liegt.