Energieeffizienz: Noch sieben Monate um EU-Richtlinien zu erfüllen
Nur noch sieben Monate bleiben größeren Unternehmen, um die neuen Vorgaben der Europäischen Union zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen. Gefordert wird ein Energieaudit nach DIN EN 16247, wenn Unternehmen kein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder kein eingetragenes Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben. Stichtag für die Energieeffizienz ist der 5. Dezember 2015.
Die Europäische Kommission hat sich mit der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU das Ziel gesetzt, die Energieeffizienz in Europa um 20 Prozent zu steigern. Die neuen Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) gelten für Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition sind. Konkret sind das alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 43 Millionen Euro, die sich an die neuen Richtlinien zur Energieeffizienz halten müssen.
Die Richtlinien zur Energieeffizienz gelte beispielsweise für Unternehmen der produzierenden Industrie, Dienstleister wie Banken, Versicherungen oder Krankenhäuser, den Einzelhandel oder auch für Hotelketten oder Transportunternehmen. Laut EDL-G müssen die Energieaudits durch qualifizierte und unabhängige Experten durchgeführt werden, die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausführungskontrolle (BAFA) gelistet sind. Wahlweise können Unternehmen das Audit auch intern von einem Mitarbeiter durchführen lassen, der die geforderte Qualifikation zur Energieeffizienz vorweisen kann.
Energieeffizienz in KMU wird gefördert
Auch kleine und mittlere Unternehmen könnten von der Verbesserung der Energieeffizienz profitieren. Für KMU der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der freien Berufe und das Dienstleistungsgewerbe würden im Zuge einer staatlichen Förderung sogar 80 Prozent (bis zu einer Maximalhöhe von 8.000 Euro) der Kosten für die Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247 erstattet. Ausgenommen von dieser Förderung sind allerdings KMU, die bereits im Rahmen des Spitzenausgleichs oder der EEG-Umlage eine Entlastung erhalten.