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BGH Urteil: Vorgaben für Preisklauseln für Stromlieferungen

27.11.2015 von
Stromlieferungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern ein Urteil gefällt, das für Energieversorger und Kunden mehr Rechtssicherheit bei der Formulierung und Beurteilung von Preisanpassungsklauseln in Verträgen von Stromlieferungen bedeutet.

In den vergangenen hatte es keine konkreten Hinweise gegeben, wie eine rechtswirksame Preisklausel bei Stromlieferungen im Einzelnen ausformuliert sein muss. Mit dem gestrigen Urteil gibt es nun erstmals genau diese bislang fehlenden höchstrichterlichen Hinweise und Vorgaben für Stromlieferungen.

Gestritten hatten sich zwei im Wettbewerb stehende Stromanbieter. Die Beklagte verwendet in ihren AGB eine Klausel, in der unter anderem auf die Möglichkeit der Preisanpassung, den dafür möglichen Umständen und das Sonderkündigungsrecht für die Stromlieferung hingewiesen wird. Obwohl die Klägerin diese Klausel für intransparent und damit wettbewerbswidrig hielt, wurde in der Entscheidung des BGHs die verwendeten Preisanpassungsklausel als rechtlich einwandfrei beurteilt. Die Formulierungen des Vertrages für die Stromlieferung stellen insbesondere den Anlass und den Modus der Preisänderungen so transparent dar, dass der Kunde die Änderungen klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann. Denn nicht nur den Anlass einer Preisanpassung, sondern auch die zugrunde liegende Kostenentwicklung muss nach Ansicht der Richter in der Klausel in ausreichender Weise konkretisiert werden.

Diese Informationen und die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen werden nach Auffassung des BGH in angemessener Weise im Vertrag der Stromlieferung dargestellt. Das Urteil sorgt mit seinen genauen Vorschriften damit für mehr Rechtssicherheit bei Stromlieferungen.

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