2009: Schub für erneuerbare Energien
Am 1. Januar 2009 tritt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – (EEWärmeG) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem EEWärmeG das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien bei der Warmwasserbereitung und Beheizung von Gebäuden zu erhöhen. „Die Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren wird sich positiv auf die Klimabilanz des Landes auswirken und gleichzeitig einen zusätzlichen Schub für die Bau- und Energieeffizienzbranche bringen“, erklärte Wirtschaftsministerin Christa Thoben. Zudem verringere sich damit die Abhängigkeit von Importen fossiler Energieträger.
Das EEWärmeG schreibt vor, dass die Eigentümer von Neubauten, die ihren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2008 gestellt haben, einen Mindestanteil des Wärmeenergiebedarf für das Gebäude für Heizung und Warmwasser anteilig mit erneuerbaren Energien decken müssen. Bauherrn haben dabei die Wahlfreiheit zwischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung, einer Holzpelletheizung, Wärmepumpen oder einem Blockheizkraftwerk (BHKW). Das neue Gesetz gilt für die meisten Wohn- und Nichtwohngebäude.
In Folge der neuen Regelung soll sich bis zum Jahr 2020 der Anteil regenerativer Energiequellen bei der Bereitstellung thermischer Energie für Gebäude auf 14 Prozent erhöhen. Die Anforderungen des EEWärmeG lassen sich alternativ durch den Einsatz von Nah- und Fernwärme mit einem Anteil von 50 Prozent aus erneuerbaren Energien, Abwärme, und/oder Kraft-Wärme-Kopplung, ein Blockheizkraftwerk oder durch einen verbesserten Wärmeschutz (15 Prozent besser als von der Energieeinsparverordnung vorgegeben) der Gebäudehülle erfüllen. „Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt auf dem Einsatz Erneuerbarer Energien. Diese Ersatzmaßnahmen bieten sich aber an, wenn zum Beispiel kein sinnvoller Einsatz von Techniken zur Nutzung der Erneuerbaren möglich ist“, erklärt Prof. Dr. Norbert Hüttenhölscher von der EnergieAgentur.NRW.