BGH: Verbot langfristiger Verträge mit Stadtwerken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zur kartellrechtlichen Unzulässigkeit langfristiger Gas-Lieferverträge mit Stadtwerken bestätigt.
Danach darf die Laufzeit nicht über zwei Jahre hinausgehen, wenn durch den Vertrag mehr als 80 Prozent des tatsächlichen Vertriebsbedarfs gedeckt werden. Bei einer Bedarfsabdeckung zwischen 50 und 80 Prozent beträgt die zulässige Laufzeit bis zu vier Jahre.
E.ON Ruhrgas, Deutschlands größter Gasversorger und –importeur, hatte mit regionalen und lokalen Gasversorgern Lieferverträge mit bis zu 20 Jahren Laufzeit abgeschlossen. Die Stadtwerke mussten sich zumeist verpflichten, 80 bis 100 Prozent ihres Bedarfs bei E.ON Ruhrgas einzukaufen.
Das Bundeskartellamt sah 2006 hierin einen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Langfristige Gaslieferverträge, mit denen nahezu der gesamte Bedarf der jeweiligen Stadtwerke gedeckt werde, führten zu einer Abschottung des Marktes und damit zu einer spürbaren Behinderung des Wettbewerbs, so die Bonner Wettbewerbshüter in ihrer Begründung.
Das Bundeskartellamt forderte deshalb E.ON Ruhrgas auf, diese Praxis abzustellen. Das Unternehmen klagte gegen diese Verfügung beim OLG Düsseldorf, konnte sich jedoch mit seiner Rechtsauffassung nicht durchsetzen.