Bundeskartellamt stärkt Wettbewerb auf dem Gasmarkt

Netzbetreiber dürfen ihre Monopolstellung nicht zu Lasten der Wettbewerber ausnutzen. Deshalb hat das Bundeskartellamt in einem neuen Urteil die Möglichkeiten der Netzbetreiber beschnitten, überhöhte Konzessionsabgaben von Wettbewerbern zu verlangen.

Konzessionsabgaben sind vereinbarte Entgelte für die Nutzung der kommunalen Verkehrswege durch Gasnetzbetreiber und machen einen nicht unerheblichen Anteil der Gasbezugskosten für Endkunden aus. Die Konzessionsabgaben werden als Kosten an die Gaslieferanten weitergereicht und letztlich vom Endkunden bezahlt.
 
Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) setzt deshalb den Netzbetreibern Grenzen, bis zu welcher Höhe Konzessionsabgaben gefordert werden können. Unterschieden wird zwischen Tarif- und Sondervertragskunden, wobei die Konzessionsabgabe für Tarifkunden ein Vielfaches der Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden beträgt.
 
In den untersuchten Fällen, die zu dem aktuellen Urteil des Bundeskartellamts führten, hatten mehrere Netzbetreiber willkürlich alle Netznutzer als Tarifvertragskunden eingestuft. Die dadurch um ein Vielfaches höheren Einnahmen aus der überhöhten Konzessionsabgabe wurden dann offenbar zur Quersubventionierung der eigenen Vertriebe genutzt. Das führte laut Bundeskartellamt in den betroffenen Gebieten zu geringerem Wettbewerbsdruck und einer niedrigen Wechselquote.
 
Das Bundeskartellamt hat nun den betroffenen Netzbetreibern die Erhebung überhöhter Konzessionsabgaben untersagt und die Rückerstattung der missbräuchlich erhobenen Konzessionsabgaben verfügt. Dieses Urteil, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, stößt beim Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne) auf großen Zuspruch: „Nur eine solch strikte Auslegung der KAV sichert faire Wettbewerbsbedingungen auf dem deutschen Gasmarkt“, erklärte bne-Geschäftsführer Robert Busch.

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