BGH prüft Koppelung des Gaspreises an Heizölpreis

Der Bundesgerichtshof prüft erstmals, ob Energieversorger eine Erhöhung des Gaspreises an die Preisentwicklung beim Heizöl koppeln dürfen.

Der 8. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe verhandelte am Mittwoch in zwei Verfahren darüber, ob entsprechende Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen zulässig sind (AZ: VIII ZR 178/08). Zum einen klagt der Bund der Energieverbraucher gegen den Kölner Energieversorger RheinEnergie, zum anderen wenden sich mehrere Dutzend Gaskunden gegen eine Preiserhöhung der Stadtwerke Dreieich in Hessen.

Die klagenden Gaskunden sehen eine „unangemessene Benachteiligung“. Diese ergebe sich daraus, dass die Versorger eine Gaspreis-Anpassung nicht von einer Preiserhöhung oder -senkung ihrer Vorlieferanten abhängig machten, sondern nur an die Entwicklung des Marktpreises für leichtes Heizöl (HEL) knüpften. Dies geschehe unabhängig davon, ob mit dieser Preisentwicklung tatsächlich Kostensteigerungen für das Unternehmen verbunden seien.

Da die Klauseln nicht an die vom Versorger zu zahlenden Kosten für den Bezug des Erdgases anknüpften, könnten die Unternehmen „zusätzliche Gewinne erzielen“. Gas und Heizöl seien wegen der unterschiedlichen Anlieferungswege auch energierechtlich „nicht vergleichbar“, argumentierte der Anwalt der Kunden.

Die beklagten Gasversorger hielten die angegriffenen Klauseln hingegen für transparent genug. Der Verbraucher könne die Berechnungsformeln unschwer nachvollziehen. Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Preises an den Heizölpreis-Index drohten weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Die „Gefahr der Erweiterung der Gewinnmarge“ gebe es bei solchen sogenannten Spannungsklauseln nicht, sagte der Anwalt der RheinEnergie AG. Der BGH wird sein Urteil im Januar verkünden.
(ddp.djn/dmu/jwu)