Erdgas Südsachsen: Gaspreiserhöhungen unwirksam
Der Senat begründete seine Entscheidung am Dienstag damit, dass die 21 Kläger nicht Tarifkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) seien.
Dadurch könnten die in der Verordnung enthaltenen Ermächtigungen zur Preiserhöhung nicht auf die Verträge der Kläger angewendet werden.
Zudem entschied das Gericht, dass die Bestimmungen der AVBGasV nicht wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen worden seien.
Anstatt lediglich auf die Geltung der Verordnung hinzuweisen, hätte das Gasunternehmen seinen Sondervertragskunden in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen müssen, vom Inhalt der Verordnung Kenntnis zu nehmen. Eine sonstige allgemeine Rechtsnorm, die dem Unternehmen eine einseitige Preiserhöhung gestatte, existiere nicht, urteilte das Gericht (AZ: 14 U 983/08).
(ddp/wol/kos)
(ddp/wol/kos)
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