BGH kippt Klauseln in Vertragsbedingungen von EMB
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsposition von Gaskunden erneut deutlich verbessert. Der BGH entschied am Mittwoch in Karlsruhe, dass der brandenburgische Gasversorger Erdgas Mark Brandenburg (EMB) fünf Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden darf. Diese benachteiligten Kunden unangemessen.
Dabei gehe es um „ergänzende“ und „besondere“ Bedingungen, die das Unternehmen den Angaben zufolge seit April 2007 gegenüber Tarifkunden beziehungsweise Sonderkunden verwendet - und zwar neben der herkömmlichen Gasgrundversorgungs-Verordnung (GasGVV).
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hatte nun mit ihrer Klage auch in dritter Instanz Erfolg. Die Revision der EMB wurde verworfen. Der 8. Zivilsenat des BGH beanstandete beispielsweise eine Preisanpassungsklausel bei Sonderkunden. Der BGH machte dabei deutlich, dass er es für erforderlich hält, dass ein Gasversorger den Kunden eine Preisänderung per Brief mitteilt.
Eine „unveränderte Übernahme“ des gesetzlichen Preisanpassungsrechts müsse auch die in der Gasgrundversorgungs-Verordnung geregelten Mitteilungspflichten des Versorgers erfassen. Und dazu gehöre eine „briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderungen an den Kunden“. Diese Pflichten seien „auch gegenüber Sonderkunden von wesentlicher Bedeutung, weil auch diese ein Interesse daran haben, rechtzeitig und zuverlässig in einer Weise über Preisänderungen informiert zu werden, die gegebenenfalls einen zügigen Lieferantenwechsel ermöglicht“, unterstrich der BGH.
In der nun gekippten Klausel werde diese Regelung zu den Mitteilungspflichten nicht ausreichend deutlich. (AZ: VIII ZR 326/08 - Urteil vom 27. Januar 2010)
(ddp/dmu/mwo)
(ddp/dmu/mwo)
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