Gaspreis darf nicht an Heizölpreis gekoppelt werden
In dem Grundsatzurteil hat der BGH heute entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen. Sie erlauben nämlich selbst dann eine Erhöhung des Gaspreises, wenn steigende Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen - etwa bei den Netz- und Vertriebskosten - aufgefangen werden.
Hintergrund der Entscheidung waren zwei Verfahren, in denen die Kläger eine festgelegte Formel in den Sonderverträgen ihres Gasanbieters für zweifelhaft hielten, nach der sich der Gaspreis entsprechend dem Index für Heizölpreise automatisch erhöhen sollte.
Der 8. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe kippte nun in beiden Verfahren die entsprechenden Preisanpassungsklauseln in den Erdgassonderverträgen der Gasversorger. Zum einen klagte der Bund der Energieverbraucher gegen den Kölner Energieversorger RheinEnergie, zum anderen wendeten sich mehrere Dutzend Gaskunden gegen eine Preiserhöhung der Stadtwerke Dreieich in Hessen. Inwiefern deutsche Gaskunden von der Entscheidung des BGHs profitieren werden, lesen sie hier.
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