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Neue Gasnetzzugangsverordnung beschlossen
Das Bundeskabinett hat gestern den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf zur Neufassung der Gasnetzzugangsverordnung beschlossen. Die Neufassung zielt darauf, den Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beleben, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte.
Um dem Wettbewerb auf dem Gasmarkt neue Impulse zu geben, setzt die Gasnetzzugangsverordnung im Wesentlichen auf drei Instrumente:
1. Reduzierung der Zahl der Marktgebiete (also der Gebiete, innerhalb derer Gaslieferanten frei agieren können) von derzeit sechs auf höchstens zwei bis zum Jahr 2013: Dies macht insbesondere bundesweite Lieferangebote für neue Lieferanten wirtschaftlich attraktiver.
2. Erleichterung des Zugangs zu knappen Transportkapazitäten, indem Kapazitäten nunmehr diskriminierungsfrei versteigert werden: Dies beseitigt eine wesentliche Hürde für den Markteintritt von Wettbewerbern.
3. Neue Gaskraftwerke kommen leichter ans Netz: Nach dem erfolgreichen Modell der Kraftwerksnetzanschlussverordnung im Strombereich erhalten Betreiber von Gaskraftwerken das Recht, Kapazitäten gegen angemessene Gebühr für maximal drei Jahre zu reservieren.
Bisher hat sich der Zugang zum Gasnetz aus verschiedenen Gründen als Hürde für einen Markteintritt erwiesen. Zum Beispiel können benötigte Kapazitäten im Netz teilweise nicht erworben werden, weil sie langfristig ausgebucht sind. Dies erschwert es insbesondere neuen Anbietern, attraktive Angebote abzugeben und so ihr Wettbewerbspotenzial voll auszuschöpfen.
Ferner führt die gegenwärtige Zahl von insgesamt sechs Marktgebieten dazu, dass die Lieferanten häufig ein zusätzlicher Vertragsaufwand und zusätzliche Abwicklungskosten im Zusammenhang mit marktgebietsüberschreitenden Gaslieferungen trifft. Dies erschwert es insbesondere neuen Anbietern mit wenigen Kunden, Wettbewerbsangebote abzugeben.
Ein weiteres ist Problem ist schließlich, dass sich Betreiber neuer Speicher- und Produktionsanlagen sowie neuer Gaskraftwerke bereits zu einem Zeitpunkt langfristig binden, zu dem die Anlagenbetreiber noch keine endgültige Investitionsentscheidung treffen konnten. Das belastet die Anlagenbetreiber mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko. Projekte, die unter Wettbewerbs- und Versorgungssicherheitsgesichtspunkten vorteilhaft wären, werden so möglicherweise nicht durchgeführt.