Gaslieferanten verzichten auf Weiterverkaufsverbote
Strom- und Gaslieferverträge mit Industriekunden enthalten teilweise sogenannte „Take-or-Pay-Klauseln“, die den Kunden zu einer Mindestabnahme verpflichten. Die vertraglich vereinbarte Mindestabnahmeverpflichtung ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist aber nach Auffassung des Bundeskartellamtes verboten, dem Kunden zugleich ein Weiterverkaufsverbot für diese Mindestabnahmemenge aufzuerlegen. In diesem Fall ist der Kunde daran gehindert, von ihm nicht benötigte, aber gleichwohl zu bezahlende Energie an Dritte direkt oder über die Börse weiterzuverkaufen. Diese Vereinbarungen beschränken den Wettbewerb auf den Vertriebsmärkten und behindern den Handel mit Strom und Gas. Diese Beschränkung hat vor allem in Folge der Wirtschaftskrise Relevanz erlangt, als Industriekunden wegen des Nachfrageeinbruchs ihre Produktion drosseln mussten und damit ihr Energieverbrauch erheblich sank.
Die betroffenen gewerblichen Strom- und Gaskunden werden unmittelbar von ihren Energielieferanten über den Wegfall des bisherigen vertraglichen Weiterverkaufsverbots für Mindestabnahmemengen informiert. Die öffentlichen Fassungen der Beschlüsse können in etwa drei Wochen auf der Internetseite des Bundeskartellamts abgerufen werden.