BGH stärkt Rechte von Gas-Sonderkunden
BGH-Sprecher Wolfgang Eick riet daher Sondervertragskunden, ihren Vertrag genau zu prüfen, ob die gesetzlichen Preisänderungsvorschriften „auch tatsächlich eins zu eins umgesetzt sind“. Notwendig ist laut BGH-Urteil eine „sachliche Gleichbehandlung von Tarifkunden und Sonderkunden“. Dies sei der Fall, wenn das gesetzliche Preisänderungsrecht „durch die vollständige Einbeziehung des Wortlauts der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)“ unverändert in die Sonderkundenverträge übernommen werde.
Der BGH entschied konkret, dass die von dem Energieversorger EWE seit April 2007 in Sonderverträgen verwendete Preisänderungsklausel unwirksam ist, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige. Damit hatten Klagen von dutzenden Gaskunden überwiegend Erfolg. Der BGH rügte, dass laut der beanstandeten Bestimmung die Bekanntgabe der Preisänderung nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen müsse. Unerwähnt blieben darin auch die in der GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Unternehmens wie briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderung und Veröffentlichung im Internet.
Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auf, das die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hatte, weil sie die Jahresabrechnungen letztlich akzeptiert hatten. Der BGH betonte, dass bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgers aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises „nicht als stillschweigende Zustimmung“ zur Preiserhöhung angesehen werden könne.
(ddp/dmu/mbr)
(ddp/dmu/mbr)
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