BGH rügt Gaspreiserhöhungen bei Versorger ESWE
Der klagende Kunde bezieht von der ESWE Versorgungs AG seit 1993 Erdgas für seine Wohnung in Wiesbaden und wurde nach dem Tarif "ESWE Komfort" beliefert. Er beanstandete jeweils die Endabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007, weil er meinte, dass die von dem Versorger vorgenommenen Preisbestimmungen unzulässig seien.
Der BGH entschied nun konkret, dass die zum 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Juni 2006 vorgenommenen Preiserhöhungen der ESWE unwirksam seien. Ansprüche aus den entsprechenden Endabrechnungen beim Erdgasverbrauch seien daher im Fall des Klägers «nicht fällig».
Zur Begründung hieß es, die ESWE könne sich nicht auf das gesetzliche Preisänderungsrecht berufen, weil sie den Kläger nicht nach allgemeinen Tarifen, sondern zu dem Tarif "ESWE Komfort" beliefert habe, der als Sondertarif zu qualifizieren sei. Die angegriffene Preisänderungsklausel sei «wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam», weil sie dem Gaskunden kein Sonderkündigungsrecht einräume, das der gesetzlichen Regelung entspreche.
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