BGH-Urteil zu unwirksamen Preiserhöhungen
Der BGH erklärte, aufgrund der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel sei in den Verträgen mit den Energieversorgern eine Regelungslücke entstanden. In diesem Fall sei eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig. Danach kann sich der Kunde und Verbraucher auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nur berufen, wenn er sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes (DMB) hinterlässt das Urteil einen faden Beigeschmack. „Wer in der Vergangenheit aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln überhöhte Gaspreise an Energieversorger zahlen musste, kann nur unter engen Voraussetzungen jetzt Rückforderungs-ansprüche geltend machen“, kommentierte der Direktor des DMB, Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11).
„Verbraucher müssen die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren beanstanden. Geschieht dies nicht, ist der erhöhte Preis zu zahlen. Das bedeutet, Mieter können bei ihren Rückforderungsansprüchen nicht einfach von den Preisen ausgehen, die bei Abschluss des Erdgas-Sonderkundenvertrages galten. Entscheidend ist, ob und wann sie Preiserhöhungen reklamiert haben.“