Eon Hanse: BGH bestätigt Unwirksamkeit von Preisklausel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unwirksamkeit einer von Eon Hanse in verwendeten Preisklausel bestätigt. Das BGH-Urteil bedeutet für die betroffenen Eon-Kunden, dass damit höchstrichterlich die Unwirksamkeit der von Eon Hanse verwendeten Preisklausel festgestellt wurde und dass alle Kunden, die der von der Verbraucherzentrale Hamburg seit Sommer 2004 gegebenen Empfehlung gefolgt sind, einen Teil der verlangten Gasrechnungen zu verweigern, im Recht sind.
Eon Hanse verschickt jedoch in diesen Wochen an Kunden, die ihre Rechnungen in den vergangenen Jahren gekürzt haben, Mahnschreiben, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale die Rechtslage falsch darstellen, um die Kunden zu verunsichern und zur Zahlung unberechtigter Forderungen zu bewegen. In weiteren Schreiben wird die Falschbehauptung aufgestellt, es gebe keine für Eon Hanse negativen Rückforderungsurteile. Die Verbraucherzentrale fordert die betroffenen Kunden auf, sich nicht einschüchtern zu lassen und wenn nötig Rat bei der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt zu holen.
In dem BGH-Urteil ging um eine Zahlungsklage der Eon Hanse gegen einen Kunden, der 2005 Widerspruch gegen den Gaspreis eingelegt und einen Teil der Zahlungen verweigert hatte. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf gab dem Gasversorger Recht, das Landgericht Hamburg dem Kunden. Jetzt entschied der BGH, dass der Kunde zwar nicht den bei seinem ursprünglichen Vertragsschluss im Jahre 1998 geltende Preis bei seinen Kürzungen zugrunde legen durfte, aber den drei Jahre vor seinem 2005 erstmalig erhobenen Preisprotest festgesetzten Preis.