Gaspreiserhöhung ohne Kündigungsrecht-Information unwirksam
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf verpflichtet die europarechtliche Erdgasbinnenmarktrichtline die Mitgliedstaaten, transparente Vertragsbedingungen festzulegen. Die Richtlinie verlange unter anderem, dass Gasversorger jede Gebührenerhöhung ihren Kunden unmittelbar mit angemessener Frist vorab mitteilen und dabei auch über das Kündigungsrecht des Kunden informieren. Da im vorliegenden Fall nicht auf das Kündigungsrecht und auf Gaspreiserhöhungen nur teilweise per Brief hingewiesen worden seien, könnten die seit September 2005 geforderten Erhöhungen nicht verlangt werden.
Es sei auch unerheblich, dass die Gaskundin sich erst im Oktober 2006, mehr als ein Jahr nach der ersten hier streitigen Preiserhöhung, gegen die Gaspreiserhöhung gewandt habe. Das bloße Schweigen könne nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung verstanden werden.
Ein Gasversorger aus Viersen hatte 2011 vor dem Landgericht Mönchengladbach eine Viersener Gaskundin auf Zahlung von mehr als 5.000 Euro verklagt, weil diese sich geweigert hatte, die vom Gasunternehmen berechneten Preiserhöhungen für den Zeitraum von September 2005 bis September 2010 zu zahlen.