EuGH stärkt Rechte von Gaskunden

In einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen den Gasversorger RWE hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil vom 21.03.2013 (AZ: C-92/11) die Rechte von Gaskunden mit einem Sondervertrag (als Sondervertrag bezeichnet man alle Verträge außerhalb der Grundversorgung) gestärkt, indem es die Unwirksamkeit bestimmter Preisänderungsklauseln bestätigt hat.

Diese Sonderkunden können nun unter Umständen Geld aus Gaspreiserhöhungen zurückverlangen, die auf solchen Preis-änderungsklauseln beruhen. Um zu überprüfen, ob Sie Geld zurückverlangen können, vergleichen Sie die Preisänderungsklausel in ihrem Sondervertrag mit den unwirksamen Preisänderungsklauseln.

Wichtige Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) jedoch, dass jeder Kunde einer Jahresrechnung binnen einer Frist von drei Jahren widerspricht. Die Verbraucherzentrale NRW rät daher allen Kunden, deren Vertrag eine vermutlich unwirksame Preisänderungsklausel enthält, vorsorglich Widerspruch gegen Jahresrechnungen einzulegen.

>> Unwirksame Preisänderungsklauseln im Wortlaut <<

Wer jetzt noch einer Jahresrechnung von 2010 widersprechen möchte, sollte sich beeilen. Wegen der 3-Jahresfrist ist ein Widerspruch derzeit nur noch gegen Rechnungen möglich, die Sie ab April 2010 erhalten haben. Sie können dazu den Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW verwenden und den Anbieter zugleich damit auffordern, Ihnen eine korrigierte Rechnung zu schicken. 

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