Heizungen müssen künftig früher erneuert werden

07.11.2013 von

Um die Energiewende auch im Gebäudebereich anzukurbeln, wurde im Rahmen der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) eine strengere Heizungs-Austauschpflicht verabschiedet. Auf Wunsch des Bundesrates wurden damit die zu erneuernden Jahrgänge alter Heizungen um sieben Jahre vorverlegt. Hausbesitzer müssen zukünftig Heizungen erneuern, die älter als 30 Jahre sind beziehungsweise vor dem Jahr 1985 eingebaut wurden. 

„Für Hausbesitzer ändert sich nicht sonderlich viel. Lediglich das Stichdatum wurde angepasst, an dem alte Heizkessel ausgetauscht werden müssen. Bei der Überprüfung, ob die eigene Heizanlage betroffen ist, sind diverse Ausnahmen von der Verordnung zu beachten, die die Anzahl der zu erneuernden Kessel in deutschen Heizungskellern beträchtlich einschränken.", erläutert Dr. Michael Herma, Geschäftsführer VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik.

Viele Ausnahmen von der Regel

Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits vor dem 1. Februar 2002 in diesen Häusern zumindest eine Wohnung selbst genutzt haben, sind nicht von der Austauschpflicht betroffen. Zudem sind Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel mit einem hohen Wirkungsgrad von der Austauschpflicht ausgenommen.

Ab dem Jahr 2015 müssen dementsprechend sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel stillgelegt werden, die unabhängig vom Heizwärmebedarf mit gleichbleibend hoher Kesselwassertemperatur betrieben werden und die zulässige Altersgrenze überschritten haben.

 

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