EuGH: Ökostromförderung in Deutschland zulässig
Das deutsche Stromeinspeisegesetz stellt keine unzulässige Beihilfe für alternative Energien aus Wind, Wasser, Sonne und Biomasse dar. Zu diesem Ergebnis kam der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Francis Jacobs, am 26.Oktober vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Ein Problem besteht allerdings für Jacobs noch: Ausländische Erzeuger von Windenergie würden durch das Gesetz benachteiligt, weil sie nicht in den Genuss der garantierten Einspeisevergütungen kämen, welche deutsche Energieunternehmen den heimischen Produzenten von umweltfreundlichem Strom aus Wind, Wasser, Sonne und Biomasse zahlen müssen.
Die Luxemburger Richter werden ihr Urteil über das deutsche Stromeinspeisungsgesetz vermutlich erst nach dem Jahreswechsel fällen. Sie sind zwar nicht an die Meinung des Generalanwalts gebunden, folgen ihr aber in der Regel. Hintergrund des jetzigen Falls ist ein Rechtsstreit zwischen der PreussenElektra und ihrem Tochterunternehmen Schleswag, deren Strom inzwischen zu etwa 15% aus Windenergie stammt.
Nach dem Stromeinspeisungsgesetz, was inzwischen durch das "Erneuerbare-Energien-Gesetz" ergänzt wurde, ist die Schleswag verpflichtet, allen Strom, den die Windmüller im Norden Deutschlands erzeugen, zum Garantiepreis abzunehmen. Einen Teil der Kosten muss sie selber tragen, den Rest kann sie sich von ihrem Netzbetreiber, der PreussenElektra, erstatten lassen. PreussenElektra leistete auch erste Zahlungen, dann machte das Unternehmen aber geltend, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien, weil das Stromeinspeisungsgesetz einschließlich der 1998 vorgenommenen Änderungen gegen das EU-Recht verstoße. Das Landgericht Kiel, das mit dem Rechtsstreit befasst ist, ersuchte den Europäischen Gerichtshof um eine Auslegung der Rechtslage.
Vor den Prüfungen von EU-Wettbewerbskommissar Mario Monti wäre das Stromeinspeisungsgesetz und seine Nachfolgeregelungen damit sicher. Jacobs betonte aber deutlich, dass die Regelung vermutlich im Widerspruch zum EU-Binnenmarktsrecht steht. Denn solange nur die Ökostromerzeugung in Deutschland gefördert werde, würden die Lieferanten aus den übrigen EU-Ländern benachteiligt.
Ein Problem besteht allerdings für Jacobs noch: Ausländische Erzeuger von Windenergie würden durch das Gesetz benachteiligt, weil sie nicht in den Genuss der garantierten Einspeisevergütungen kämen, welche deutsche Energieunternehmen den heimischen Produzenten von umweltfreundlichem Strom aus Wind, Wasser, Sonne und Biomasse zahlen müssen.
Die Luxemburger Richter werden ihr Urteil über das deutsche Stromeinspeisungsgesetz vermutlich erst nach dem Jahreswechsel fällen. Sie sind zwar nicht an die Meinung des Generalanwalts gebunden, folgen ihr aber in der Regel. Hintergrund des jetzigen Falls ist ein Rechtsstreit zwischen der PreussenElektra und ihrem Tochterunternehmen Schleswag, deren Strom inzwischen zu etwa 15% aus Windenergie stammt.
Nach dem Stromeinspeisungsgesetz, was inzwischen durch das "Erneuerbare-Energien-Gesetz" ergänzt wurde, ist die Schleswag verpflichtet, allen Strom, den die Windmüller im Norden Deutschlands erzeugen, zum Garantiepreis abzunehmen. Einen Teil der Kosten muss sie selber tragen, den Rest kann sie sich von ihrem Netzbetreiber, der PreussenElektra, erstatten lassen. PreussenElektra leistete auch erste Zahlungen, dann machte das Unternehmen aber geltend, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien, weil das Stromeinspeisungsgesetz einschließlich der 1998 vorgenommenen Änderungen gegen das EU-Recht verstoße. Das Landgericht Kiel, das mit dem Rechtsstreit befasst ist, ersuchte den Europäischen Gerichtshof um eine Auslegung der Rechtslage.
Vor den Prüfungen von EU-Wettbewerbskommissar Mario Monti wäre das Stromeinspeisungsgesetz und seine Nachfolgeregelungen damit sicher. Jacobs betonte aber deutlich, dass die Regelung vermutlich im Widerspruch zum EU-Binnenmarktsrecht steht. Denn solange nur die Ökostromerzeugung in Deutschland gefördert werde, würden die Lieferanten aus den übrigen EU-Ländern benachteiligt.