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Best energy erwirkt Verfügung gegen e.dis
Wie der Stromanbieter best energy mitteilte, erwirkte das Unternehmen eine einstweilige Verfügung gegen den Regionalversorger e.dis Energie Nord AG. Das Landgericht Potsdam untersagte der e.dis Energie Nord AG mit der Verfügung vom 21.12.2000, Kunden den Strom abzustellen, wenn vorab keine Rechnungen und Netznutzungsverträge direkt an die best energy GmbH, einem Berliner Stromanbieter, versandt wurden.
Kunden, die im Versorgungsgebiet der e.dis Energie Norg AG zu best energy wechselten, erhielten von der e.dis Rechnungen zur Netznutzung. Das sorgte bei den best energy-Kunden für Verwirrung: Sie hatten mit der best energy GmbH einen Vertrag abgeschlossen, der ihnen zusichert, alle Leistungen aus der Hand des neuen Anbieters zu erhalten, einen sogenannten all-inclusice-Vertrag.
Mit dieser einstweiligen Verfügung folgt das Landgericht Potsdam der Auffassung von best energy: "In der Tat ist in der Verbändervereinbarung vom 13.12.1999 (Verbändevereinbarung 2) davon die Rede, dass grundsätzlich Netzanschlussverträge und Netznutzungsverträge mit jedem Einzelkunden abzuschließen sind. Allerdings ist der "Einzelkunde" nicht der Privatkunde sondern der neue Anbieter."
Kunden, die im Versorgungsgebiet der e.dis Energie Norg AG zu best energy wechselten, erhielten von der e.dis Rechnungen zur Netznutzung. Das sorgte bei den best energy-Kunden für Verwirrung: Sie hatten mit der best energy GmbH einen Vertrag abgeschlossen, der ihnen zusichert, alle Leistungen aus der Hand des neuen Anbieters zu erhalten, einen sogenannten all-inclusice-Vertrag.
Mit dieser einstweiligen Verfügung folgt das Landgericht Potsdam der Auffassung von best energy: "In der Tat ist in der Verbändervereinbarung vom 13.12.1999 (Verbändevereinbarung 2) davon die Rede, dass grundsätzlich Netzanschlussverträge und Netznutzungsverträge mit jedem Einzelkunden abzuschließen sind. Allerdings ist der "Einzelkunde" nicht der Privatkunde sondern der neue Anbieter."