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TeleKombi der Ewag ist nicht wettbewerbswidrig
Die Kombiangebote aus Telekommunikation und Strom der NEFkom und der Ewag sowie der Erlanger Stadtwerke verstoßen nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Nachdem bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth in der ersten Instanz die Klage der Deutschen Telekom gegen die drei Unternehmen zurückwies, folgte nun auch das Oberlandesgericht München (OLG) diesem Urteil. Das geht aus einer Presseinformation der Ewag hervor.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2001 hat das Gericht die im wesentlichen gleich gelagerten Verfahren der Telekom gegen Augustakom, die Erlanger Stadtwerke, die Ewag und die NEFkom gemeinsam verhandelt und sofort ein entsprechendes Urteil verkündet.
Dem Kernargument der Telekom, dass von den Stromversorgern mit dem vorliegenden Kombi-Angebot eine Monopolstellung ausgenutzt werde, hat das Gericht angesichts der vorliegenden Fakten zur Wettbewerbssituation im Strommarkt verneint. Damit liege weder ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen noch gegen das Rabattgesetz vor.
Den Ewag-TeleKombi, der Strom-, Telefon- und Internet-Dienstleistungen zu einen Vertrag zusammenfasst, nutzen zur Zeit ungefähr 2.500 Kunden.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2001 hat das Gericht die im wesentlichen gleich gelagerten Verfahren der Telekom gegen Augustakom, die Erlanger Stadtwerke, die Ewag und die NEFkom gemeinsam verhandelt und sofort ein entsprechendes Urteil verkündet.
Dem Kernargument der Telekom, dass von den Stromversorgern mit dem vorliegenden Kombi-Angebot eine Monopolstellung ausgenutzt werde, hat das Gericht angesichts der vorliegenden Fakten zur Wettbewerbssituation im Strommarkt verneint. Damit liege weder ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen noch gegen das Rabattgesetz vor.
Den Ewag-TeleKombi, der Strom-, Telefon- und Internet-Dienstleistungen zu einen Vertrag zusammenfasst, nutzen zur Zeit ungefähr 2.500 Kunden.