Netznutzungsvertrag keine Bedingung für Durchleitung
Stromnetzbetreiber dürfen beim Wechsel eines Endkunden zu einem anderen Versorger die Durchleitung nicht vom Abschluss eines Netznutzungsvertrags mit dem Endkunden abhängig machen. Das verstößt gegen das Kartellgesetz, so eine Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Kartellbehörden.
Viele Versorger beharren darauf, den Netznutzungsvertrag ausschließlich mit dem Endkunden abzuschließen. Weigert der sich, wird nicht durchgeleitet. Darin sieht die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie gegen § 6 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Neue Lieferanten könnten kein umfassendes Angebot machen, wechselwillige Stromkunden würden mit komplizierten Verträgen konfrontiert. Dies habe abschreckende Wirkung und stelle eine Wettbewerbsbehinderung dar.
Viele Versorger beharren darauf, den Netznutzungsvertrag ausschließlich mit dem Endkunden abzuschließen. Weigert der sich, wird nicht durchgeleitet. Darin sieht die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie gegen § 6 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Neue Lieferanten könnten kein umfassendes Angebot machen, wechselwillige Stromkunden würden mit komplizierten Verträgen konfrontiert. Dies habe abschreckende Wirkung und stelle eine Wettbewerbsbehinderung dar.