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Gericht untersagt Wechselgebühren
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat der Mitteldeutschen Energieversorgungs AG (MEAG) untersagt, von wechselwilligen Kunden Gebühren zu verlangen. Laut Gerichtsurteil dürfen entsprechende Klauseln, die im Vertrag zu finden waren, nicht mehr verwendet werden.
Das Gericht sah die Erhebung von Wechselgebühren durch die MEAG als unzulässig und wettbewerbswidrig an. In der Begründung des Urteils heißt es, dass es Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes sei, Wettbewerb auf dem bis dahin monopolistisch strukturierten Strommarkt zu erreichen und durch den Wettbewerb sollten die Strompreise gesenkt werden. Für das Gericht ist ein Kundenwechsel damit politisches und gesetzgeberisches Programm.
Das OLG Naumburg sieht den Wettbewerb auf dem Strommarkt nur dann gegeben, wenn die Kosten für den Netzzugang für alle Marktteilnehmer gleich wären. Voraussetzung dafür sei aber, dass sich weder für den wechselwilligen Kunden noch für den neuen Anbieter die Netzkosten erhöhen. Die anfallenden Wechselkosten müssten daher in den Netzkosten aufgefangen und damit auf alle Kunden umgelegt werden, so das Gericht in der Urteilsbegründung weiter. Bei einer solchen Umlage der Kosten würden für den einzelnen Kunden nur geringe Mehrbelastungen entstehen.
Das Urteil des OLG Naumburg ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die MEAG kündigte eine Stellungnahme erst nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung an. Über das weitere Vorgehen werde erst dann entschieden, so die MEAG gegenüber madis.
Das Gericht sah die Erhebung von Wechselgebühren durch die MEAG als unzulässig und wettbewerbswidrig an. In der Begründung des Urteils heißt es, dass es Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes sei, Wettbewerb auf dem bis dahin monopolistisch strukturierten Strommarkt zu erreichen und durch den Wettbewerb sollten die Strompreise gesenkt werden. Für das Gericht ist ein Kundenwechsel damit politisches und gesetzgeberisches Programm.
Das OLG Naumburg sieht den Wettbewerb auf dem Strommarkt nur dann gegeben, wenn die Kosten für den Netzzugang für alle Marktteilnehmer gleich wären. Voraussetzung dafür sei aber, dass sich weder für den wechselwilligen Kunden noch für den neuen Anbieter die Netzkosten erhöhen. Die anfallenden Wechselkosten müssten daher in den Netzkosten aufgefangen und damit auf alle Kunden umgelegt werden, so das Gericht in der Urteilsbegründung weiter. Bei einer solchen Umlage der Kosten würden für den einzelnen Kunden nur geringe Mehrbelastungen entstehen.
Das Urteil des OLG Naumburg ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die MEAG kündigte eine Stellungnahme erst nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung an. Über das weitere Vorgehen werde erst dann entschieden, so die MEAG gegenüber madis.