Bewag muss Stromkosten zurückzahlen
Der Berliner Stromanbieter Bewag muss einem Kunden einen Teil der Stromkosten zurückerstatten. Das hatte das Landgericht Berlin verfügt und wich damit von der bisher geübten Rechtsprechung ab. Da aber die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, wäre es verfrüht zu folgern, Tausende von Berlinern könnten nun erfolgreich auf Rückzahlung klagen. Darauf wies auch die Bewag hin. Sie betrachtet die Entscheidung des Gerichtes als eine "absolute Einzelentscheidung", die nicht als Präzedenzfall betrachtet werden darf.
Wie die "Potsdamer Neuste Nachrichten" berichten, muss die Bewag DM 5047,60 dem Rechtsanwalt Manfred Terhedebrügge zahlen, das seien 6,5 Pfennig pro von ihm verbrauchter Kilowattstunde von 1992 bis 1999. Terhedebrügge und seine Anwälte hatten vor Gericht damit argumentiert, dass in der Bundestarifordnung Elektrizität - vor dem Fall des Strom-Monopols – festgeschrieben war, dass Elektrizität "so preiswert wie möglich" angeboten werden müsse. Nach der Öffnung des Strommarktes hatte die Bewag 1999 ihren Preis pro Kilowattstunde von 35 auf 25 Pfennig gesenkt. Terhedebrügge schloss daraus, das es vorher "nicht so billig wie möglich" war.
Gegenargument der Bewag: Die Tarife seien vom Referat für Preisprüfungen beim Wirtschaftssenator genehmigt worden. Nach Angaben von Bewag-Sprecher Siegfried Knopf hat das Gericht die Tarifgestaltung selbst inhaltlich nicht geprüft und also auch nicht für fehlerhaft erklärt. Schon deshalb könne nicht von einem "Präzedenzfall" gesprochen werden. Es handele sich um eine "absolute Einzelentscheidung". In ähnlichen Fällen hätte immer die Bewag Recht bekommen. Eine Sprecherin des Gerichts nannte das Urteil eine "Einzelentscheidung ohne Bindungswirkung". Auch die Verbraucherzentrale warnte gegenüber den "Potsdamer Neuste Nachrichten" vor "voreiligen Klagen gegen den Energieversorger".
Wie die "Potsdamer Neuste Nachrichten" berichten, muss die Bewag DM 5047,60 dem Rechtsanwalt Manfred Terhedebrügge zahlen, das seien 6,5 Pfennig pro von ihm verbrauchter Kilowattstunde von 1992 bis 1999. Terhedebrügge und seine Anwälte hatten vor Gericht damit argumentiert, dass in der Bundestarifordnung Elektrizität - vor dem Fall des Strom-Monopols – festgeschrieben war, dass Elektrizität "so preiswert wie möglich" angeboten werden müsse. Nach der Öffnung des Strommarktes hatte die Bewag 1999 ihren Preis pro Kilowattstunde von 35 auf 25 Pfennig gesenkt. Terhedebrügge schloss daraus, das es vorher "nicht so billig wie möglich" war.
Gegenargument der Bewag: Die Tarife seien vom Referat für Preisprüfungen beim Wirtschaftssenator genehmigt worden. Nach Angaben von Bewag-Sprecher Siegfried Knopf hat das Gericht die Tarifgestaltung selbst inhaltlich nicht geprüft und also auch nicht für fehlerhaft erklärt. Schon deshalb könne nicht von einem "Präzedenzfall" gesprochen werden. Es handele sich um eine "absolute Einzelentscheidung". In ähnlichen Fällen hätte immer die Bewag Recht bekommen. Eine Sprecherin des Gerichts nannte das Urteil eine "Einzelentscheidung ohne Bindungswirkung". Auch die Verbraucherzentrale warnte gegenüber den "Potsdamer Neuste Nachrichten" vor "voreiligen Klagen gegen den Energieversorger".