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Kartellbehörde verbietet Wechselgebühren
Die Stadtwerke Bad Tölz haben den Freistaat Bayern vor dem Oberlandesgericht München verklagt, weil er ihnen untersagt, eine Gebühr bei Stromkunden zu erheben, die zu privaten Anbietern wechseln. Das berichtet das Online-Magazin TAM am 22. Oktober 2001.
Es gibt keine verbindliche Regelung auf dem deutschen Strommarkt, die vorsieht ob und in welcher Höhe Wechselgebühren von einem Netzbetreiber erhoben werden können. Lediglich in der unverbindlichen Verbändevereinbarung II ist erwähnt, dass bei einem Anbieterwechsel des Kunden Kosten entstehen, die gesondert in Rechnung gestellt werden können. Die Höhe der anfallenden Kosten ist nicht genannt.
Das Urteil des OLG München wird am 22. November erwartet. Die Kosten von 95,12 DM dürfen laut Landeskartellbehörde bislang weder dem Kunden noch dessen neuem Lieferanten in Rechnung gestellt werden, weil dadurch der Wettbewerb zum Erliegen komme.
Es gibt keine verbindliche Regelung auf dem deutschen Strommarkt, die vorsieht ob und in welcher Höhe Wechselgebühren von einem Netzbetreiber erhoben werden können. Lediglich in der unverbindlichen Verbändevereinbarung II ist erwähnt, dass bei einem Anbieterwechsel des Kunden Kosten entstehen, die gesondert in Rechnung gestellt werden können. Die Höhe der anfallenden Kosten ist nicht genannt.
Das Urteil des OLG München wird am 22. November erwartet. Die Kosten von 95,12 DM dürfen laut Landeskartellbehörde bislang weder dem Kunden noch dessen neuem Lieferanten in Rechnung gestellt werden, weil dadurch der Wettbewerb zum Erliegen komme.
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koe