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Verfahren gegen vier große Stromversorger
Das Bundeskartellamt hat aufgrund von Beschwerden Missbrauchsverfahren gegen die Stromnetzbetreiber Bewag AG, die EnBW Transportnetze AG, die Hamburgische Electricitäts-Werke AG (HEW) und die Vereinigte
Energiewerke AG (VEAG) eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass diese
Unternehmen ihren Wettbewerbern unangemessene und zum Teil fiktive Kosten
für Ausgleichsenergie in Rechnung stellen.
Da Energie nicht speicherbar ist, müssen die auftretenden Differenzen zwischen der Einspeisung von Elektrizität und der tatsächlichen Stromentnahme durch die Kunden kurzfristig ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich wird Ausgleichs- bzw. Regelenergie genannt. Den Vorgang kontrollieren die Netzbetreiber in ihren Regelzonen durch kurzfristiges Zu- bzw. Abschalten von Kraftwerken. Der jeweilige Netzbetreiber verfügt über eine Alleinstellung bei der Beschaffung und Bereitstellung dieser Regelenergie.
Nach gegenwärtiger Auffassung des Bundeskartellamts besteht bei den vier betroffenen Unternehmen kein nachvollziehbarer Bezug zwischen den tatsächlichen Beschaffungskosten und dem Preissystem für die Regelenergie. Damit unterscheiden sich die Regelenergiesysteme dieser Unternehmen deutlich von den wettbewerblichen Beschaffungs- und Abrechnungssystemen, die in einem VKU-Gutachten im September 2000 angeregt worden sind.
In einer ersten Stellungnahme verweisen die Unternehmen insbesondere darauf, dass ihr Abrechnungssystem den Regelungen der Verbändevereinbarung Strom II (VV Strom II) entspreche. Dazu äußerte Kartellamtspräsident Dr. Böge: "Kartellrechtswidriges Verhalten kann nicht durch eine Verbändevereinbarung gerechtfertigt werden. Der Hinweise auf die Verbändevereinbarung zeigt vielmehr, dass dringender Handlungsbedarf besteht, im Rahmen der laufenden Modifizierung der VV Strom II kartellrechtskonforme Rahmenregeln für die Abrechnung von Regelenergie zu entwickeln."
Da Energie nicht speicherbar ist, müssen die auftretenden Differenzen zwischen der Einspeisung von Elektrizität und der tatsächlichen Stromentnahme durch die Kunden kurzfristig ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich wird Ausgleichs- bzw. Regelenergie genannt. Den Vorgang kontrollieren die Netzbetreiber in ihren Regelzonen durch kurzfristiges Zu- bzw. Abschalten von Kraftwerken. Der jeweilige Netzbetreiber verfügt über eine Alleinstellung bei der Beschaffung und Bereitstellung dieser Regelenergie.
Nach gegenwärtiger Auffassung des Bundeskartellamts besteht bei den vier betroffenen Unternehmen kein nachvollziehbarer Bezug zwischen den tatsächlichen Beschaffungskosten und dem Preissystem für die Regelenergie. Damit unterscheiden sich die Regelenergiesysteme dieser Unternehmen deutlich von den wettbewerblichen Beschaffungs- und Abrechnungssystemen, die in einem VKU-Gutachten im September 2000 angeregt worden sind.
In einer ersten Stellungnahme verweisen die Unternehmen insbesondere darauf, dass ihr Abrechnungssystem den Regelungen der Verbändevereinbarung Strom II (VV Strom II) entspreche. Dazu äußerte Kartellamtspräsident Dr. Böge: "Kartellrechtswidriges Verhalten kann nicht durch eine Verbändevereinbarung gerechtfertigt werden. Der Hinweise auf die Verbändevereinbarung zeigt vielmehr, dass dringender Handlungsbedarf besteht, im Rahmen der laufenden Modifizierung der VV Strom II kartellrechtskonforme Rahmenregeln für die Abrechnung von Regelenergie zu entwickeln."
Weitere Informationen:
Bewag bei Stromtip
EnBW bei Stromtip
HEW bei Stromtip
Homepage der VEAG
koe