Braunkohleklausel: VEAG handelte rechtswidrig
In einem Rechtsstreit zwischen dem ostdeutschen Übertragungsnetzbetreiber VEAG und der Fortum Energie GmbH ging es um die Zulässigkeit der sogenannten Braunkohleklausel. Fortum wollte die in den Bundesländern Sachsen und Brandenburg ansässige Stadtwerke mit Strom beliefern. Die VEAG lehnte dies unter Berufung auf die Braunkohleklausel ab. Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass die VEAG sich rechtswidrig verhalten hat.
Das Kammergericht Berlin hat in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichtes Berlin (Az. 16.O.652/99 Kart.) bestätigt, wonach der Fortum Energie GmbH ein Schadenersatzanspruch gegen die VEAG in Höhe von 1,785 Mill. DM zusteht.
Die Braunkohleklausel, verankert in Art. 4 § 3 Neuregelungsgesetz, erlaubt der VEAG ausnahmsweise die Verweigerung des Netzzuganges, wenn dadurch die ostdeutsche Braunkohleindustrie gefährdet ist. Der Kartellsenat des Kammergerichtes sah diese Gefahr nicht für die ostdeutsche Braunkohle. Die Verweigerung des Netzzuganges dürfe nur im Einzelfall ausgesprochen werden. Die generell ablehnende Haltung der VEAG führe zu einer Abschottung des ostdeutschen Strommarktes, die nicht mit der von EU und Gesetzgeber angestrebten Liberalisierung vereinbar sei.
Die Entscheidung des Kammergerichtes (Az. KartU 6516/00) wird für die VEAG weitreichende Konsequenzen haben. Über 1.000 Netznutzungsanfragen hatte die VEAG in den letzten Jahren unter Hinweis auf die Braunkohleklausel abgelehnt. Allein Fortum hat weitere Schäden im zweistelligen Millionenbereich zu verzeichnen und will deren Ersatz notfalls auch gerichtlich geltend machen.
Das Kammergericht Berlin hat in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichtes Berlin (Az. 16.O.652/99 Kart.) bestätigt, wonach der Fortum Energie GmbH ein Schadenersatzanspruch gegen die VEAG in Höhe von 1,785 Mill. DM zusteht.
Die Braunkohleklausel, verankert in Art. 4 § 3 Neuregelungsgesetz, erlaubt der VEAG ausnahmsweise die Verweigerung des Netzzuganges, wenn dadurch die ostdeutsche Braunkohleindustrie gefährdet ist. Der Kartellsenat des Kammergerichtes sah diese Gefahr nicht für die ostdeutsche Braunkohle. Die Verweigerung des Netzzuganges dürfe nur im Einzelfall ausgesprochen werden. Die generell ablehnende Haltung der VEAG führe zu einer Abschottung des ostdeutschen Strommarktes, die nicht mit der von EU und Gesetzgeber angestrebten Liberalisierung vereinbar sei.
Die Entscheidung des Kammergerichtes (Az. KartU 6516/00) wird für die VEAG weitreichende Konsequenzen haben. Über 1.000 Netznutzungsanfragen hatte die VEAG in den letzten Jahren unter Hinweis auf die Braunkohleklausel abgelehnt. Allein Fortum hat weitere Schäden im zweistelligen Millionenbereich zu verzeichnen und will deren Ersatz notfalls auch gerichtlich geltend machen.
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koe