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Stw. Chemnitz muss Strom von best energy durchleiten
Am 25. Oktober hat die best energy GmbH eine einstweilige Verfügung bei dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden gegen die Stadtwerke Chemnitz erwirkt. Die Verfügung erlaubt der best energy die Durchleitung von Strom im Versorgungsgebiet der Stadtwerke.
Bereits am 21.06.2001 hatte best energy beim Landesgericht (LG) Leipzig den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stadtwerke Chemnitz AG beantragt. Nachdem das LG Leipzig den Antrag zunächst abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in der zweiten Instanz diesem statt.
Aufgrund dieses Urteils des OLG Dresden steht der best energy GmbH ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf Durchleitung nach § 6 Abs. 1 Energie Wirtschaftsgesetz (EnWG) zu. Da der Strommarkt nahezu durchgängig die Verbändevereinbarung II (VVII) praktiziert, stellen deren Abwicklungs- und Abrechnungsmodalitäten die üblichen Bedingungen im Sinne des § 6 EnWG dar. Der Netzbetreiber kann danach von diesen Modalitäten nur dann ohne Verstoß gegen § 6 EnWG abweichen, wenn er auf sachlich berechtigte Gründe verweisen kann. Dies ist insbesondere bei der Forderung des Netzbetreibers nach Abschlüssen von Netznutzungsverträgen zwischen den Endkunden und dem Netzbetreiber nicht der Fall.
Ein ähnliches Urteil hatte das OLG Dresden zuvor schon in dem Rechtsstreit zwischen der Pirna GmbH und der best energy gefällt. In dem Verfahren ging es um den gleichen Sachverhalt.
Bereits am 21.06.2001 hatte best energy beim Landesgericht (LG) Leipzig den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stadtwerke Chemnitz AG beantragt. Nachdem das LG Leipzig den Antrag zunächst abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in der zweiten Instanz diesem statt.
Aufgrund dieses Urteils des OLG Dresden steht der best energy GmbH ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf Durchleitung nach § 6 Abs. 1 Energie Wirtschaftsgesetz (EnWG) zu. Da der Strommarkt nahezu durchgängig die Verbändevereinbarung II (VVII) praktiziert, stellen deren Abwicklungs- und Abrechnungsmodalitäten die üblichen Bedingungen im Sinne des § 6 EnWG dar. Der Netzbetreiber kann danach von diesen Modalitäten nur dann ohne Verstoß gegen § 6 EnWG abweichen, wenn er auf sachlich berechtigte Gründe verweisen kann. Dies ist insbesondere bei der Forderung des Netzbetreibers nach Abschlüssen von Netznutzungsverträgen zwischen den Endkunden und dem Netzbetreiber nicht der Fall.
Ein ähnliches Urteil hatte das OLG Dresden zuvor schon in dem Rechtsstreit zwischen der Pirna GmbH und der best energy gefällt. In dem Verfahren ging es um den gleichen Sachverhalt.
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