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Urteil: OLG verbietet Wechselgebühren
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München untersagt den Stadtwerken von Bad Tölz, Wechselgebühren in Höhe von 95,12 Mark (48,57 Euro) für jeden Strom-Kunden vom neuen Versorger zu verlangen (Aktenzeichen: Kart. 1/00). Eine Wechselgebühr in angemessener Höhe schloss das Gericht jedoch nicht aus. Das berichtet die Berliner Zeitung in ihrer Ausgabe vom 23. November 2001.
Die Klage wurde zuvor vom Landeskartellbehörde am 22. Oktober 2001 eingereicht. Der Kartellsenat des OLG München bestätigte das Vorgehen der Landeskartellbehörde zum großen Teil. Eine Behinderung im Sinne des einschlägigen kartellrechtlichen Verbots liege bereits dann vor, wenn die Forderung einer Wechselgebühr für das Wettbewerbsverhalten der neuen Stromlieferanten nachteilig sei, stellten die Richter fest. Die Höhe der Gebühr sei zudem "unbillig".
Bei einem durchschnittlichen Kleinkunden fielen derzeit jährliche Stromkosten von etwa 630 Mark an. Nach Abzug aller vorgegebenen Preisbestandteile wie Netznutzungsentgelt, Mehrwert- und Ökosteuer sowie Konzessionsabgabe blieben davon nur etwa 160 Mark für den Strom übrig. Wenn dann noch ein "Wechsel-Entgelt" von 95,12 Mark verlangt werde, stünden neue Stromlieferanten vor einer "schwer zu überwinden Marktzugangs-Schranke". In einem Punkt folgten die Richter allerdings nicht der Landeskartellbehörde: "Jegliches Wechsel-Entgelt" wollte das OLG München nicht grundsätzlich ausschließen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung für den Strommarkt wurde außerdem die Rechtsbeschwerde zum Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich zugelassen.
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