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EEG und KWK: Urteil zugunsten der Verbraucher

01.02.2002 von
Energieverbraucher müssen die Mehrkosten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht in jedem Fall zahlen. Das entschied das Landgericht Koblenz am 31. Januar 2002 (AZ: 1HO92/01). Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. (VEA), Hannover hat diese Entscheidung des Gerichts begrüßt.

Wie der VEA mitteilte, hatte in dem Verfahren die RWE Plus AG von einem Gewerbekunden die Zahlung der Aufschläge wegen EEG und KWKG verlangt. RWE hatte sich wie die meisten Versorger bei den Preiserhöhungen auf die Steuer- und Abgabenklausel berufen. Die in fast allen Gewerbeverträgen enthaltene Klausel berechtigt zu Preiserhöhungen, wenn über Steuern und/oder öffentliche Abgaben der Stromverbrauch verteuert wird. Das beklagte Unternehmen, Mitglied im VEA, hatte dagegen gehalten, dass es sich bei den Mehrkosten gerade nicht um Steuern und Abgaben handle und der Versorger weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung habe.

"Das Urteil ist ein großer Sieg für die Verbraucher. Der Willkür der Energieversorger bei der Festlegung des Preises ist erstmals ein Riegel vorgeschoben worden. Es ist jetzt klar, dass der Verbraucher als letztes Glied in der Kette nicht auch das schwächste sein muss", so Manfred Panitz, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des VEA.

Auch für Energiekunden, die aufgrund vertraglicher Regelungen verpflichtet waren, die Mehrkosten zu tragen, sieht der VEA noch Handlungsspielraum. Die meisten Versorger hatten für die Mehrkosten aus EEG und KWKG Abschlagszahlungen verlangt. Die konkrete Höhe der Mehrkosten muss aber in der Endabrechnung nachgewiesen werden. "Viele Versorger unterlassen den konkreten Nachweis. Mögliche Entlastungen für die Kunden verschwinden in den Taschen der Energiewirtschaft. Wir fordern deswegen alle Versorger auf, ihre tatsächlich angefallenen Kosten auszuweisen. Die Verbraucher müssen ihre Rechte wahrnehmen und ihre Rechnungen genau prüfen. Wenn Kosten für EEG und KWKG nicht detailliert aufgeführt sind, dürfen sie der Endabrechnung nicht zustimmen", rät Panitz.

VEA im Internet
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koe

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