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Bundeskartellamt genehmigt Beteiligung
Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der GEW AG (GEW) freigegeben, die
rechtsrheinischen Stromanlagen der RWE AG (RWE) zu erwerben. Angaben des Bundeskartellamtes zufolge war das Vorhaben von RWE, sich an GEW Rheinland zu beteiligen, fusionsrechtlich nicht mehr zu untersagen. Nach dem ursprünglich beim Bundeskartellamt angemeldeten Vorhaben sollte RWE eine Beteiligung von 25,1 % an GEW erwerben, die nun auf 20 %
abgesenkt wurde.
Das Bundeskartellamt hatte den Unternehmen zu erkennen gegeben, dass die Beteiligung von 25 % nicht genehmigt werden könne. Sie hätte zur Verstärkung der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung von RWE und EON auf den deutschen Strommärkten geführt. Kartellamtspräsident Ulf Böge sagte dazu: "Der Konkurrenzdruck im Endkundengeschäft ist weitgehend erlahmt. Es haben sich bislang keine Unternehmen auf den Strommärkten etablieren können, die RWE und E.ON in ihrem Verhaltensspielraum wirksam begrenzen könnten. Außerdem behindert die zunehmende Beteiligung der großen Energieversorgungsunternehmen an Stadtwerken - von den 60 Erwerbsfällen seit 1. Januar 2000 entfallen allein 40 auf RWE und E.ON - die Entwicklung von funktionsfähigem Wettbewerb im Stromsektor. Wir müssen deshalb heute davon ausgehen, dass RWE und E.ON auf den deutschen Strommärkten eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung einnehmen."
Die Unternehmen haben das Vorhaben daraufhin modifiziert und die Beteiligung von RWE an GEW auf 20% ohne weitere Gesellschafterrechte reduziert. In dieser Form ist eine kartellrechtliche Untersagung des Zusammenschlussvorhabens durch das Bundeskartellamt nicht mehr möglich. Nach dem Kartellgesetz ist ein Zusammenschluss bei Beteiligungen unterhalb von 25% nur zu prüfen, wenn aufgrund einer Unternehmensverbindung ein "wettbewerblich erheblicher Einfluß" ausgeübt werden kann (§ 37 Abs. 1 Nr.4 GWB). Der Erwerb von 20% ohne weitere Rechte (z.B. Organpräsenzrechte, Sperrrechte, Vorkaufsrechte und ähnliches) führt jedoch nach der Verwaltungspraxis des Amtes zu keinem "wettbewerblich erheblicher Einfluß" von RWE auf GEW.
RWE bei Stromtip
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koe
Das Bundeskartellamt hatte den Unternehmen zu erkennen gegeben, dass die Beteiligung von 25 % nicht genehmigt werden könne. Sie hätte zur Verstärkung der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung von RWE und EON auf den deutschen Strommärkten geführt. Kartellamtspräsident Ulf Böge sagte dazu: "Der Konkurrenzdruck im Endkundengeschäft ist weitgehend erlahmt. Es haben sich bislang keine Unternehmen auf den Strommärkten etablieren können, die RWE und E.ON in ihrem Verhaltensspielraum wirksam begrenzen könnten. Außerdem behindert die zunehmende Beteiligung der großen Energieversorgungsunternehmen an Stadtwerken - von den 60 Erwerbsfällen seit 1. Januar 2000 entfallen allein 40 auf RWE und E.ON - die Entwicklung von funktionsfähigem Wettbewerb im Stromsektor. Wir müssen deshalb heute davon ausgehen, dass RWE und E.ON auf den deutschen Strommärkten eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung einnehmen."
Die Unternehmen haben das Vorhaben daraufhin modifiziert und die Beteiligung von RWE an GEW auf 20% ohne weitere Gesellschafterrechte reduziert. In dieser Form ist eine kartellrechtliche Untersagung des Zusammenschlussvorhabens durch das Bundeskartellamt nicht mehr möglich. Nach dem Kartellgesetz ist ein Zusammenschluss bei Beteiligungen unterhalb von 25% nur zu prüfen, wenn aufgrund einer Unternehmensverbindung ein "wettbewerblich erheblicher Einfluß" ausgeübt werden kann (§ 37 Abs. 1 Nr.4 GWB). Der Erwerb von 20% ohne weitere Rechte (z.B. Organpräsenzrechte, Sperrrechte, Vorkaufsrechte und ähnliches) führt jedoch nach der Verwaltungspraxis des Amtes zu keinem "wettbewerblich erheblicher Einfluß" von RWE auf GEW.
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