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Stromtipp Lexikon

Offshore-Haftungsumlage

Die sogenannten "Offshore-Haftungsumlage" ist Bestandteil des Strompreises und basiert auf § 17f Abs. 5 EnWG und berechtigt die Netzbetreiber die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Entschädigungszahlungen haben Offshore-Windparkbetreiber erhalten, deren Anlage nicht rechtzeitig an das Verteilnetz angeschlossen wurde, obwohl die Windanlage in der Lage gewesen ist, Strom zu produzieren.

Als Netzbetreiber kommen hier nur TenneT und 50Hertz in Frage, da diese die einzigen Netzbetreiber sind, die Offshore-Strom abnehmen. TenneT ist hauptsächlich Abnehmer an der Nordseeküste, 50Hertz an der Mecklenburgischen Ostseeküste. Die Offshore-Haftungsumlage kann auch einen negativen Wert annehmen, wenn zu hohe Entschädigungszahlungen aus der Vergangenheit ausgeglichen werden müssen. Dies war bspw. im Jahr 2015 der Fall. Aus Sicht des Stromkunden handelt es sich dann um eine Gutschrift. Die Höhe der Umlage für den einzelnen Stromkunden ist allerdings eher gering (2016 0,039 Cent pro kWh).

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  Ö  O  P  R  S  T  Ü  U  V  W  Z  
Oberer HeizwertOffshoreOffshore WindkraftanlagenOffshore-Haftungsumlage