EuGH bestätigt Unwirksamkeit bestimmter Preisänderungsklauseln
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil über die Unwirksamkeit bestimmter Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt. Von dem Urteil können alle Gaskunden mit einem Sondervertrag profitieren. Als Sondervertrag bezeichnet man alle Verträge außerhalb der Grundversorgung.
Das Urteil des EuGH betrifft Sonderverträge, die eine eigentlich nur für die Grundversorgung geltende Preis-änderungsklausel enthalten. Die für die Grundversorgung geltende Regelung bei der Preisänderung geht aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB Gas V) des § 4 Abs. 2 hervor:
„Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam."
Im Oktober 2006 wurde diese Regelung durch eine etwas erweiterte Nachfolgeregelung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) § 5 Abs. 2 ersetzt, die aber praktisch identisch ist. Deren Fassung lautet:
„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
Wer jetzt noch einer Jahresrechnung von 2010 widersprechen möchte, sollte sich beeilen. Wegen der 3-Jahresfrist ist ein Widerspruch derzeit nur noch gegen Rechnungen möglich, die Sie ab April 2010 erhalten haben. Sie können dazu den Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW verwenden und den Anbieter zugleich damit auffordern, Ihnen eine korrigierte Rechnung zu schicken.
(03/2013)