EuGH bestätigt Unwirksamkeit bestimmter Preisänderungsklauseln
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil über die Unwirksamkeit bestimmter Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt. Von dem Urteil können alle Gaskunden mit einem Sondervertrag profitieren. Als Sondervertrag bezeichnet man alle Verträge außerhalb der Grundversorgung.
Das Urteil des EuGH betrifft Sonderverträge, die eine eigentlich nur für die Grundversorgung geltende Preis-änderungsklausel enthalten. Die für die Grundversorgung geltende Regelung bei der Preisänderung geht aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB Gas V) des § 4 Abs. 2 hervor:
„Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam."
Im Oktober 2006 wurde diese Regelung durch eine etwas erweiterte Nachfolgeregelung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) § 5 Abs. 2 ersetzt, die aber praktisch identisch ist. Deren Fassung lautet:
„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
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In seinem Urteil vom 21. März 2013 hat der EuGH festgestellt, dass solche Klauseln in Gassonderkundenverträgen einer Missbrauchskontrolle unterliegen und den nationalen Gerichten Prüfkriterien vorgegeben. Eine einseitige Preisanpassung müsse den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen. Diese Kriterien entsprechen den strengen Maßstäben, die der BGH stets an Preisänderungsklauseln angelegt hat. In seinem Vorlagebeschluss an den EuGH hatte der BGH bereits festgestellt, dass die hier fraglichen Klauseln diesen Anforderungen nicht genügten.
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(03/2013)
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