Musterschreiben gegen überhöhte Strompreise
Musterschreiben gegen überhöhte Strompreise |
Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, den unangemessen erhöhten Anteil des Strompreises gar nicht zu zahlen oder die gesamte Stromrechnung unter Vorbehalt zu begleichen.
1. Wenn Sie nur bereit sind, den bisherigen Strompreis zzgl. Erhöhung von zwei Prozent zu zahlen, riskieren Sie ein Gerichtsverfahren. Während dieses Verfahrens muss der Stromanbieter seine Kalkulationsgrundlage offen legen. Da dies bei den meisten Stromanbietern ein gut gehütetes Unternehmensgeheimnis ist, ist die Wahrscheinlichkeit einer Klage gegen den Verbraucher gering. Zudem bestehen gute Chancen, dass das Gericht Preiserhöhungen über zwei Prozent als unbillig ablehnt, da die Strompreise an der Strombörse EEX im vergangenen Jahr ebenfalls um nur zwei Prozent gestiegen sind. Kommt es jedoch zu einem solchen Prozess mit unabhängigen Gutachtern, kann dies teuer werden. Der Beklagte muss die Gerichtskosten vorstrecken. Rechtschutzversicherte sollten sich vorher die Unterstützung ihrer Versicherung einholen. Der Bund der Energieverbraucher hat folgenden Musterbrief vorbereitet:
Musterschreiben an den Stromversorger bei Zahlungsverweigerung |
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2. Wenn Sie den erhöhten Strompreis unter Vorbehalt bezahlen, tragen Sie ein geringeres finanzielles Risiko. Im Falle eines Gerichtsentscheids gegen die Preiserhöhungen können Sie den Differenzbetrag später zurück fordern. Die Zahlung unter Vorbehalt muss dem Stromanbieter ausdrücklich mitgeteilt werden. Dafür können Sie folgenden Musterbrief nutzen:
Musterschreiben an den Stromversorger bei Zahlung unter Vorbehalt |
Widersprüche gegen Preiserhöhungen sind wirkungsvolle Mittel für Verbraucher, ihrem Stromanbieter den Protest auszudrücken. Verbraucherschützer schätzen, dass bereits 100.000 Kunden auf vorgefertigten Musterbriefen ihren Stromanbietern mitgeteilt haben, höhere Rechnungen nicht oder nur unter Vorbehalt zu bezahlen. Damit wächst der Druck auf die Unternehmen. Einige Stromanbieter haben geplante Preiserhöhungen bereits zurück genommen bzw. geringer ausfallen lassen.
(Stand: Februar 2005)