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Das neue EnWG: Von Bundesnetzagentur bis Wettbewerb am Energiemarkt




Das EnWG 2005: 118 Paragraphen, 4 Verordnungen

Das ursprünglich am 29.4.1998 erlassene und nun novellierte Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) soll die verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität und Gas sowie einen wirksamen Wettbewerb und einen langfristigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen sichern. Dazu wurde das bisher 19 Paragraphen umfassende EnWG auf 118 Paragraphen und vier Verordnungen erweitert. Stromtip hat sich die Neufassung des Gesetzes genau angesehen und stellt Ihnen die wichtigsten Änderungen vor.

Die Neuerungen des EnWG:

  • Regulierung der Zugangsbedingungen durch Bundesnetzagentur
    Die rund 1700 deutschen Betreiber von Strom- und Gasnetzen werden künftig durch die Bonner Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) mit überwacht. Diese erhält einen neuen Namen: "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen".
  • Entflechtung der Versorgungsunternehmen durch Trennung von Netz und Vertrieb (Unbundling)
    Um Quersubventionierung zu unterbinden, müssen Energiekonzerne ihren Netzbetrieb von den übrigen Unternehmensbereichen trennen. Betreiber von Stromnetzen dürfen bis zur Einführung einer sog. Anreizregulierung Eigenkapitalrenditen vor Steuern von bis max. 6,5 Prozent erwirtschaften.
  • Diskriminierungsfreier Zugang zu bestehenden Netzen für Dritte
    Der Zugang der Anbieter zum Netz wird erleichtert: Wer Gas oder Strom durch das jeweilige Netz durchleiten will, braucht nur noch je einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eingespeist wird, sowie einen weiteren Vertrag mit demjenigen, aus dessen Netz Gas bzw. Strom entnommen wird. Die Netzbetreiber sind untereinander zur Kooperation verpflichtet. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Gas- und Stromnetzen wird ebenfalls durch die Begrenzung der Netzentgelte gewährleistet.
  • Begrenzung der Netzentgelte
    Netzbetreibern werden künftig Entgelt- bzw. Erlösobergrenzen für die Durchleitung von Strom und Gas vorgegeben. Damit werden überhöhte Durchleitungsgebühren ausgeschlossen und der diskriminierungsfreie Netzzugang für dritte Energieversorger ermöglicht. Netznutzungsentgelte werden von der Bundesnetzagentur vorab geprüft und genehmigt (Ex-ante-Regulierung). Damit werden überteuerte Netzentgelte von vornherein verhindert. Preiserhöhungen, die vor Inkrafttreten des EnWG realisiert wurden, müssen der Bundesnetzagentur rückwirkend begründet werden.
  • Anreizregulierung soll Effizienz steigern
    Nach einer Übergangszeit wird eine sog. "Anreizregulierung" wirksam, welche die Netzbetreiber anhält, Effizienzfortschritte zu erzielen und damit verbundene Kostensenkungen an Kunden weiterzugeben.
  • Nutzung von Länderkompetenzen
    Für die Beteiligung der einzelnen Bundesländer spricht vor allem Know-how und bereits vorhandene Kapazitäten. Schon in der Vergangenheit haben die Länder wichtige Aufgaben der Energie-, Energiepreis- und -kartellaufsicht wahrgenommen und werden somit auch künftig in Regulierungsaufgaben eingebunden. Länder, die solche Regulierungsaufgaben nicht wahrnehmen wollen, können diese an die Bundesnetzagentur übertragen, die dann in deren Auftrag tätig wird.
  • Stromkennzeichnungspflicht erweitert
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind künftig verpflichtet, den Anteil der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträger-Mix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat, in Stromrechnungen bzw. im Werbematerial gesondert anzugeben. Zudem sind Informationen zu CO2-Emissionen und radioaktivem Abfall darzustellen.
  • Anbieter für Verbrauchsermittlung frei wählbar
    Das Messverfahren von Strom- und Gasverbrauch wird liberalisiert: Privathaushalte und kleine Gewerbekunden können künftig wählen. Strom- und Gas-Endkunden müssen die Messung ihres Energieverbrauchs nicht ihren örtlichen Netzbetreibern überlassen, sondern können andere Unternehmen damit beauftragen. Um Streitigkeiten zwischen Messungsanbietern und Netzbetreibern vorzubeugen, sollen die Mess-Anforderungen in einer eigenen Verordnung einheitlich geregelt werden.
  • Ausnahmen bei Kostenregulierung
    Für Betreiber von Ferngasleitungen gilt: wenn bestimmte Mindestbedingungen vorliegen und darlegt werden kann, dass wirksamer Wettbewerb herrscht, kann in diesen Fällen von der Kostenregulierung abgesehen werden. Die Beweislast liegt künftig beim Gasnetzbetreiber. Bestimmte Institutionen (Flughäfen, Einkaufszentren usw.) gelten darüber hinaus nicht als Netzbetreiber und werden von der Netzregulierung freigestellt. Der Fahrstrom von Eisenbahnnetzen wird von der Regulierung nach EnWG künftig erfasst.
  • Angepasstes Kalkulationsprinzip
    Künftig soll das umstrittene Kalkulationsprinzip der "Nettosubstanzerhaltung", welches die steuerliche Abschreibung der Anschaffungswerte der Energieunternehmen regelt, nur noch für den "Altanlagenbestand" gelten. Für Neuinvestitionen wird das Prinzip der "Realkapitalerhaltung" zugrundegelegt.
  • Zugehörige Netzverordnungen
    Mit dem EnWG werden auch vier wesentliche Netzverordnungen in Kraft treten. Jeweils für Strom und Gas betreffen diese inhaltlich den Netzzugang sowie die Netzentgelte. Diese Verordnungen sind eng mit dem EnWG verbunden und sollen spätestens in der Sitzung des Bundesrates am 8.7.2005 die Zustimmung der Länder erhalten.
  • Sonstige Rahmenbedingungen für den Wettbewerb am Energiemarkt
    Sonstige Rahmenbedingungen für den Wettbewerb im Energiemarkt sind Vorschriften zur Grundversorgung für Haushalts- und Kleinkunden, die Planfeststellung, die Wegenutzung und die Versorgungssicherheit.

    Die rund 1700 deutschen Betreiber von Strom- und Gasnetzen werden künftig durch die Bonner Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) mit überwacht. Diese erhält einen neuen Namen: "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen".

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Serie: (4): Wie funktioniert eigentlich...

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