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Hintergrund und Ausblick


Hintergrund

Nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz gibt die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern Entgelt- bzw. Erlösobergrenzen für die Durchleitung von Strom und Gas vor. Diese machen etwa ein Drittel des Endkundenpreises aus. Der Rest entfällt auf die Stromerzeugung sowie staatliche Steuern und Abgaben. Die beantragten Netznutzungsentgelte werden nach der Ex-ante-Regulierung von der Bundesnetzagentur vorab geprüft und genehmigt. Damit sollen überhöhte Durchleitungsgebühren ausgeschlossen und der diskriminierungsfreie Netzzugang für dritte Energieversorger ermöglicht werden.

Die Kalkulation der Stromversorger muss in jedem Jahr bis zum 1. November der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorliegen. Diese wird dann binnen eines halben Jahres die Kalkulationen einzeln prüfen. Am Ende des Verfahrens steht dann entweder eine behördliche Genehmigung oder die Aufforderung, einen Abschlag einzuräumen.

Ausblick

Obwohl sich für Privatkunden wahrscheinlich vorerst einmal nichts ändern wird, ist die geplante Senkung der Durchleitungsgebühren als positives Zeichen für den Wettbewerb auf dem deutschen Strommarkt zu werten. Verbraucherschützer kritisierten die Höhe der Durchleitungsgebühren bislang als deutlich zu hoch. Wettbewerber hätten so keine Chance, ihren Strom zu akzeptablen Kosten durch das Netz der Energiemarktführer zum Kunden zu leiten. Die Kalkulationsvorschriften des EnWG und die Prüfung durch die Bundesnetzagentur sollen dem kostendämpfend entgegenwirken.

Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V.(VEA) hat die Senkung der Netzentgelte als längst überfällige Maßnahme begrüßt. Damit zeige sich, dass die Versorger ihre Kalkulationen selbst für unangemessen halten, meint VEA-Vorstandmitglied Manfred Panitz. Als besonders positiv bewertete Panitz dabei die Ankündigung von E.ON, kleinere und mittlere Industriekunden stärker zu entlasten. Er bezeichnete außerdem die Reduktion der Preise als wichtigen Schritt in die richtige Richtung, der die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft erhöhen würde. Dies sei erst durch die Bundesnetzagentur möglich geworden, da nur durch regulierende Eingriffe der notwendige Druck aufgebaut werden könne.

Bereits im Oktober hatte der Bundesgerichtshof ein einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Stromanbieter, die das Netz anderer Unternehmen zur Durchleitung von Strom benutzen, die Offenlegung der Berechnung der Netznutzungsentgelte verlangen können (Az.: KZR 36/04). Geklagt hatte der Hamburger Stromanbieter Lichtblick, der das Stromverteilungsnetz des Mannheimer Stromkonzerns MVV Energie AG im Gebiet Mannheim nutzt. Laut Lichtblick könnte das Unternehmen seinen Kunden einen um 2 Cent pro Kilowattstunde günstigeren Tarif anbieten, wenn die Nutzungsentgelte der Stromnetzbetreiber nicht überhöht wären. Nach dem Urteil des BGH können nun Unternehmen, die die Netze großer Stromversorger nutzen, eine gerichtliche Überprüfung der Netzentgelte einklagen. Allerdings betrifft das Urteil nur die Entgeltkalkulation bis zur Einführung der Bundesnetzagentur und dem Innkrafttreten des EnWG.

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