Das Kleingedruckte
Wer vor relativ kurzer Zeit seinen Stromtarif oder -anbieter gewechselt hat, ist unter Umständen an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden. Vor ihrem Ablauf ist ein Wechsel in der Regel nicht möglich.
Auch das Sonderkündigungsrecht im Falle einer Preiserhöhung gilt nicht immer. Wer etwa einen Sondervertrag abgeschlossen hat, muss unter Umständen auch mit geänderten AGB leben. Diese regeln dann das Sonderkündigungsrecht zu Ungunsten des Kunden. Das ist möglich, da es sich ja bei einem Sondervertrag nicht um die Grundversorgung handelt, bei der das Recht auf billige Preisgestaltung und Sonderkündigung bei Tarifänderungen nicht mehr besteht.
Beim Abschluss eines neuen Vertrags sollte man daher immer auf die Kündigungsbedingungen achten. Eine Vertragslaufzeit über 12 Monate oder eine Bindung an den Vertrag unabhängig von der Preisentwicklung gelten Verbraucherschützern als ungünstig. Es gibt genug Stromanbieter mit besseren Vertragskonditionen!