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Wärmeversorgung für Neubauten
Für Hausbauer ändert sich im Jahr 2009 einiges. Die Bundesregierung möchte die Sparpotentiale heben, die hier schlummern. Daher soll die Verringerung des Wärmeverbrauchs ebenso eingeschränkt werden wie der Anteil der erneuerbaren Energien erhöht. Daher entwarf sie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das Anfang Juni 2008 vom Bundestag beschlossen wurde und am 01.01.2009 in Kraft trat. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat die wesentlichen Punkte zusammengefasst.
Warum soll das EEWärmeG eingeführt werden?
Der Bereich der Wärmeversorgung von Gebäuden ist für rund 38% des gesamten Endenergieverbrauchs in Deutschland verantwortlich. Gleichzeitig schlummern hier die größten Einsparpotenziale. Neben einer Verringerung des Energiebedarfs für Wärme um rund ein Fünftel ist eine Steigerung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Wärmeversorgung von derzeit 6% auf 14% die wichtigste Säule des Klimaschutzes auf dem Weg bis 2020.
Der Bereich der Wärmeversorgung von Gebäuden ist für rund 38% des gesamten Endenergieverbrauchs in Deutschland verantwortlich. Gleichzeitig schlummern hier die größten Einsparpotenziale. Neben einer Verringerung des Energiebedarfs für Wärme um rund ein Fünftel ist eine Steigerung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Wärmeversorgung von derzeit 6% auf 14% die wichtigste Säule des Klimaschutzes auf dem Weg bis 2020.
Was regelt das EEWärmeG?
Im EEWärmeG wird der Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlbedarf. Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben!
Im EEWärmeG wird der Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlbedarf. Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben!
Welche Erneuerbaren Energien können genutzt werden?
Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können. Folgende Erneuerbare Energien können beispielsweise genutzt werden:
Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können. Folgende Erneuerbare Energien können beispielsweise genutzt werden:
• Solarenergie: Nutzung durch Solarkollektoren
• Feste Biomasse (z.B. Holzpellets oder Hackschnitzel): Einsatz entsprechender Kessel oder Öfen
• Geothermie und Umweltwärme: Nutzung mit effizienten Wärmepumpen
• Biogas: in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme
• Bioöl: Einsatz nur zulässig, wenn gemäß Nachhaltigkeitsverordnung erzeugt und in den besten verfügbaren Heizkesseln eingesetzt (derzeit Brennwert-Kessel)
• Feste Biomasse (z.B. Holzpellets oder Hackschnitzel): Einsatz entsprechender Kessel oder Öfen
• Geothermie und Umweltwärme: Nutzung mit effizienten Wärmepumpen
• Biogas: in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme
• Bioöl: Einsatz nur zulässig, wenn gemäß Nachhaltigkeitsverordnung erzeugt und in den besten verfügbaren Heizkesseln eingesetzt (derzeit Brennwert-Kessel)
Wie hoch ist der Anteil an Wärmeenergie, der durch Erneuerbare Energien gedeckt werden soll?
• Solarkollektoren: Solaranlagen müssen mindestens 15% des Wärmebedarfs decken. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 4% der Nutzfläche ausreichend. Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen genügt eine Fläche von 3%.
• Gasförmige Biomasse (Biogas): Der Wärmeenergiebedarf muss zu mindestens 30 % daraus gedeckt werden.
• Feste Biomasse, Bioöl, Geothermie und Umweltwärme: Die Energieversorgung muss zu mindestens 50 % aus dieser Energie erfolgen.
• Solarkollektoren: Solaranlagen müssen mindestens 15% des Wärmebedarfs decken. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 4% der Nutzfläche ausreichend. Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen genügt eine Fläche von 3%.
• Gasförmige Biomasse (Biogas): Der Wärmeenergiebedarf muss zu mindestens 30 % daraus gedeckt werden.
• Feste Biomasse, Bioöl, Geothermie und Umweltwärme: Die Energieversorgung muss zu mindestens 50 % aus dieser Energie erfolgen.
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